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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2019
- C-649/17 -
Amazon muss Verbrauchern keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen
Unternehmen muss jedoch Kommunikationsmittel für direkte und effiziente Kommunikation bereitstellen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte
BGH erbittet Entscheidung des EuGH
Vor diesem Hintergrund wollte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher* einer solchen nationalen Regelung entgegensteht und ob der Unternehmer verpflichtet ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die
Unternehmer ist nicht zur Einrichtung eines neuen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. eines E-Mail-Konto verpflichtet
Gerichtshof entschied, dass die Richtlinie einer solchen nationalen Regelung entgegenstehe, und stellte fest, dass der Unternehmer nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, einen Telefonanschluss oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die
Ausgewogenes Gleichgewicht zwischen hohem Verbraucherschutzniveau und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss sichergestellt bleiben
Der Gerichtshof hält fest, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der
Pflicht zur Bereitstellung oder Neueinrichtung eines Telefonanschlusses unverhältnismäßig
Nach Auffassung des Gerichtshofs erscheint eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem
Informationen über vorhandene Kommunikationsmittel müssen Verbrauchern klar und verständlich zugänglich gemacht werden
Darüber hinaus steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (wie etwa ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem), sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen dem
Auffinden von Informationen erst nach einer Reihe von Klicks nicht grundsätzlich unklar und unverständlich
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob die dem
Erläuterungen
* - Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher , zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27625
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