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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.12.2012
- C-610/10 -
Spanien muss wegen Missachtung eines EuGH-Urteils zu nicht zurückgeforderten Beihilfen einen Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro und ein Zwangsgeld von 50.000 Euro pro Tag zahlen
Spanien hätte rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Unternehmens Indosa zurückzufordern müssen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 50.000 Euro pro Tag verurteilt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat. Mit dem nicht durchgeführten Urteil wurde festgestellt, dass Spanien gegen seine Verpflichtung verstoßen hatte, die an das Unternehmen Indosa geflossenen rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern.
Die spanische Magefesa-Gruppe, die Haushaltsartikel aus rostfreiem Stahl und kleine Elektrogeräte herstellt, besteht aus vier Industrieunternehmen, nämlich Indosa (Baskenland), MIGSA (Andalusien) sowie Cunosa und GURSA (Kantabrien). Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gruppe gewährten ihr die spanische Zentralregierung und mehrere autonome Regionalregierungen eine Reihe von
Kommission erklärt Beihilfen für rechtswidrig
Mit Entscheidung vom 20. Dezember 1989* erklärte die Kommission diese
Spanien begeht Vertragsverletzung in Form der Nichtdurchführung des Urteils des EuGH
Im Jahr 2006 gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass das Urteil in Bezug auf GURSA, MIGSA und Cunosa durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Gesellschaft Indosa war dies ihrer Meinung nach dagegen nicht der Fall. Denn die
EuGH bejaht Verstoß gegen Verpflichtung zur Durchführung des EuGH-Urteils von 2002
Mit seinem zweiten Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass
In Schwierigkeiten befindliches Unternehmen von Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidrig geflossener Beihilfen nicht berührt
Vorab erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung, wonach die Tatsache, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder in Konkurs gefallen ist, die Verpflichtung, rechtswidrig geflossene
Forderung im Rahmen des Konkursverfahrens für betroffenes Unternehmen nicht in Forderungstabelle eingetragen
Bei CMD – von der die
Rückforderung von ungerechtfertigten Beihilfen soll Wettbewerbsverzerrung beseitigen
Sodann unterstreicht der Gerichtshof, dass eine derartige Eintragung im vorliegenden Fall für sich genommen nicht ausreicht, um die Verpflichtung zur Durchführung des Urteils von 2002 zu erfüllen. Denn zur Erfüllung dieser Verpflichtung reicht die Eintragung nur aus, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die Behörden nicht alle rechtswidrigen
Verurteilung Spaniens zur Zahlung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt
Infolgedessen stellt der Gerichtshof fest, dass die
Zusätzliche Zahlung eines Pauschalbetrags steht in angemessenem Verhältnis zum festgestellten Verstoß und zur Zahlungsfähigkeit Spaniens
Außerdem verurteilt der Gerichtshof
Die aus den finanziellen Sanktionen, die mit dem vorliegenden Urteil verhängt werden, resultierenden Beträge sind an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen.
Erläuterungen
* - Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18).
** - Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99).
*** - Durch Beschluss vom 4. April 2012 des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao wurde diese Forderung schließlich in die Forderungstabelle eingetragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 14829
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