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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2008
- C-500/06 -
EuGH sieht italienische Vorschriften zur Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen als gemeinschaftsrechtswidrig an
Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit
Rechtsvorschriften, die zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führe, während sie eine solche Werbung über lokale Fernsehsender erlauben, sind gemeinschaftswidrig. Eine solche Regelung stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Eine solche Regelung stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der
Nach Erhalt eines Vorschusses teilte To Me Group Corporación Dermoestética mit, dass die Verbreitung der vorgesehenen Werbespots über nationale Fernsehkanäle aufgrund eines Gesetzes von 1992 unmöglich sei. Nach diesem Gesetz ist Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen, die in privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen nur über lokale Fernsehsender erlaubt, was einem Verbot dieser Werbung über nationale Fernsehsender gleichkommt.
Da To Me Group sich weigerte, den Vorschuss zurückzuzahlen, klagte Corporación Dermoestética vor dem italienischen Gericht auf Aufhebung des zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Vertrags und auf Verurteilung der Werbeagentur zur Rückzahlung des Vorschusses.
Italienische Gericht fragt, ob Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die nationale Regelung verletzt werden
Für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hält es das italienische Gericht für geboten, den Gerichtshof zu fragen, ob die Grundsätze der
EuGH: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden durch Regelung beschränkt
Der Gerichtshof sieht in einer Regelung über Werbung wie der nach dem italienischen Gesetz von 1992 eine Beschränkung der
EuGH: Beschränkungen können unter bestimmen Voraussetzungen zulässig sein
Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass solche Beschränkungen unter vier Voraussetzungen zulässig sein können: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dazu stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die streitige Regelung über Werbung unabhängig davon gilt, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die Adressaten der Regelung sind, ihren Sitz haben. Zweitens könnte die Regelung über Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden.
EuGH sieht Widerspruch in der Regelung
Drittens stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die streitige Regelung dadurch, dass sie zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führt, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet, eine solche Werbung über lokale Fernsehsender zu verbreiten, einen Widerspruch aufweist, den die italienische Regierung nicht zu rechtfertigen versucht hat. Der Gerichtshof befindet daher, dass nationale Rechtsvorschriften wie die hier streitigen nicht zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geeignet sind und eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der beiden Freiheiten darstellen.
EuGH: Italienische Vorschriften sind gemeinschaftsrechtswidrig
Der Gerichtshof stellt folglich fest, dass die
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* Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/08 des EuGH vom 17.07.2008
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Dokument-Nr. 6390
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