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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.09.2010
- C-48/09 P -
EuGH: Legostein nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Unternehmen kann für ausschließlich technische Lösung kein Markenrecht in Anspruch nehmen
Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da es sich dabei um ein Zeichen handelt, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form der Ware oder deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der
Sachverhalt
Am 1. April 1996 beantragte Lego, ein dänischer Spielzeughersteller, beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) die
Unionsrecht steht bei Eintragung jeder Form entgegen, deren wesentliche Merkmale ausschließlich auf Form der Ware bestehen
In seinem Urteil vom 12. November 2008 stellte das Gericht u. a. fest, dass das Unionsrecht der
Unternehmen soll durch Markenrecht kein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt werden
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass mit dem Verbot, ein Zeichen als
Technische Lösungen nach Unionsrecht nur für begrenzte Dauer schutzfähig
Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als
Warenformen, die nur technische Lösung verkörpern von Eintragung ausgeschlossen
Außerdem hat der Gesetzgeber, so der Gerichtshof weiter, mit der Beschränkung des Eintragungsverbots auf Zeichen, die „ausschließlich“ aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung „erforderlich“ ist, gebührend berücksichtigt, dass jede Form einer Ware in gewissem Maße funktionell ist und es daher unangemessen wäre, eine Warenform nur deshalb von der
Ein und dieselbe technische Wirkung kann durch unterschiedliche Lösungen erzielt werden
Die Voraussetzung, dass unter das Eintragungshindernis alle Zeichen fallen, die „ausschließlich" aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sieht der Gerichtshof dann als erfüllt an, wenn, wie im vorliegenden Fall, alle wesentlichen
Unternehmen kann durch Eintragung des dreidimensionalen Zeichens als Marke kein Monopol eingeräumt werden
Die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, ist nach der Feststellung des Gerichtshofs nicht in der Weise schutzfähig, dass dem Unternehmen durch
Der Gerichtshof weist daher das Rechtsmittel von Lego zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)/ra-online
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Dokument-Nr. 10257
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