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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.04.2009
C-431/07 P -

Rückwirkende Herabsetzung der von Orange und SFR für UTMS-Lizenzen geschuldeten Abgaben ist keine staatliche Beihilfe

Bouygues SA, Bouygues Télécom SA / Kommission, Französische Republik, Orange France SA, Société française du radiotéléphone - SFR

Die rückwirkende Herabsetzung der von Orange und SFR für UMTS-Lizenzen geschuldeten Abgaben stellt keine staatliche Beihilfe dar. Das Gericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, die Maßnahme der Angleichung der von Orange und SFR geschuldeten Abgaben an die von Bouygues Télécom geschuldeten stelle keine staatliche Beihilfe dar und verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im Juli 2000 gab die französische Regierung eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen um die Erteilung von vier Lizenzen für die Einführung von UMTS(Universal Mobile Telecommunications System)-Drahtlos- und Mobilkommunikationssystemen heraus.

Da nur zwei Bewerbungen eingereicht und angenommen wurden, die von SFR und die von France Télécom, jetzt Orange, wurde eine ergänzende Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen herausgegeben, um die nicht erteilten Lizenzen ausstellen zu können und um einen wirklichen Wettbewerb zu gewährleisten.

Ohne dass die Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Bewerbungen abgewartet worden wäre, wurden die ersten beiden Lizenzen SFR und Orange gegen Entrichtung von Abgaben in Höhe von 4,95 Milliarden Euro erteilt.

Auf die Aufforderung zur Einreichung von zusätzlichen Bewerbungen hin wurde Bouygues Télécom am 3. Dezember 2002 eine dritte UMTS-Lizenz erteilt. Da es keine weiteren Bewerber gab, wurde die vierte Lizenz nicht erteilt.

Im Übrigen änderten die französischen Behörden durch Erlässe vom 3. Dezember 2002 betreffend SFR bzw. Orange u. a. die Bestimmungen über die Abgaben für die Zurverfügungstellung und Verwaltung der Frequenzen durch den Erlass gleichlautender Bestimmungen, wie sie auf Bouygues Télécom Anwendung fanden (20 Jahre anstelle von 15 Jahren und eine Verbesserung der finanziellen Bedingungen, nämlich Abgaben in Höhe von 619 Millionen Euro anstelle von 4,95 Milliarden zuzüglich eines Prozentsatzes des erzielten Umsatzes).

Im Januar 2003 legte Bouygues Télécom bei der Kommission Beschwerde wegen der rückwirkenden Anwendung dieser neuen Bedingungen auf Orange und SFR mit der Begründung ein, diese stellten eine staatliche Beihilfe dar.

Mit Entscheidung vom 20. Juli 2004 wies die Kommission die Beschwerde von Bouygues Télécom mit der Begründung zurück, dass der Nachweis eines Vorteils für die beiden anderen Betreiber nicht erbracht worden sei. Auch seien die Maßnahmen zur Angleichung der Abgaben nicht diskriminierend, und die französischen Behörden seien einer Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht nachgekommen.

Bouygues Télécom erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht erster Instanz, das mit Urteil vom 4. Juli 2008 die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission bestätigt hat. Bouygues Télécom hat beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Sie macht insbesondere geltend, dass die Lizenzen einen wirtschaftlichen Wert hätten und dass der Staat durch die Herabsetzung der Abgaben auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und damit Orange und SFR einen selektiven Vorteil gewährt habe.

Der Gerichtshof bestätigt in seinem heutigen Urteil im Wesentlichen das Urteil des Gerichts, soweit dieses festgestellt hat, dass die französischen Behörden durch die Änderung der Höhe der von Orange und SFR geschuldeten Abgaben für die ersten UMTS-Lizenzen diesen Betreibern keine staatliche Beihilfe im Sinne des Rechts der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen gewährt habe.

Der Gerichtshof führt als Erstes aus, die französischen Behörden hätten sich dafür entschieden, die Lizenzen durch ein Verfahren der vergleichenden Auswahl zu erteilen. Wie das Gericht ausgeführt habe, hätten die Behörden nur wegen des teilweisen Fehlschlags der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, aufgrund dessen nicht genügend Lizenzen hätten erteilt werden können, um einen echten Wettbewerb auf dem Markt der UMTS-Telekommunikationsleistungen zu gewährleisten, weitere Lizenznehmer suchen müssen. Deshalb sei unter Berücksichtigung der Systematik des Telekommunikationsrechts der Forderungsverzicht aufgrund der Maßnahme der rückwirkenden Angleichung der von Orange und SFR geschuldeten UMTS-Abgaben an die Bouygues Télécom auferlegten unvermeidlich gewesen.

Eine solche Lösung habe es zum einen ermöglicht, die Risiken einer verspäteten Einführung der UMTS-Dienste zu verringern, da sich mit ihr habe sicherstellen lassen, dass am 1. Januar 2002, dem Zeitpunkt der Einführung des UMTS-Systems, mindestens zwei Lizenzen, wie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, erteilt gewesen seien. Zum anderen erlaube sie es, auszuschließen, dass die drei Bewerber diskriminiert würden, da mit der Angleichung der Abgaben gerade bezweckt gewesen sei, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz an Bouygues Télécom aus von deren Willen unabhängigen Gründen noch keiner der Betreiber auf dem Markt betätigt habe, so dass ihre Situation daher vergleichbar gewesen sei.

Somit habe das Gericht keinen Rechtsfehler mit der Entscheidung begangen, dass der Verzicht auf staatliche Mittel kein Merkmal des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe darstellen könne. Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass das Gericht rechtsfehlerfrei auch das Fehlen einer Diskriminierung festgestellt habe, da sich die drei betroffenen Betreiber im Hinblick auf das mit der Richtlinie 97/131 verfolgte Ziel, zu gewährleisten, dass die Betreiber unter gleichen Voraussetzungen Zugang zum UMTS-Markt hätten, in der gleichen Situation befunden hätten.

Zwar habe eine Lizenz nämlich einen wirtschaftlichen Wert, doch hänge dieser Wert vom Zeitpunkt des Markteintritts der jeweiligen betroffenen Betreiber ab. Wie das Gericht festgestellt habe, hätten Orange und SFR zum Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz an Bouygues Télécom am 3. Dezember 2002 ihre UMTS-Dienste noch nicht einführen und damit ihre Lizenzen noch nicht verwerten können, und zwar aus Gründen, die von ihrem Willen unabhängig gewesen seien, nämlich wegen Problemen im Zusammenhang mit der UMTS-Technologie und einer für deren Entwicklung wenig günstigen Wirtschaftslage.

Daher habe der Wert der Orange und SFR erteilten Lizenzen nicht lediglich wegen ihrer früheren Zuteilung höher als derjenige der Bouygues Télécom erteilten Lizenz sein können. Infolgedessen wird das Rechtsmittel der Unternehmensgruppe Bouygues Télécom zurückgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 02.04.2009

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