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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2012
- C-410/11 -
Reisender hat Anspruch auf Schadensersatz für Verlust von im Gepäck des Mitreisenden transportierten Gegenständen
Geschädigte müssen Transport von Gepäck im Koffer des Mitreisenden nachweisen können
Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände verlangen, wenn sich diese in einem Gepäckstück befinden, das von einem auf demselben Flug Mitreisenden aufgegeben wurde. Es ist jedoch Sache der betroffenen Reisenden, dies nachzuweisen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Übereinkommen von Montreal* sieht vor, dass der Luftfrachtführer jedem Reisenden bei Verlust von dessen
Familie verlangt Schadenersatz für verloren gegangene Gepäckstücke
Herr Espada Sánchez, Frau Oviedo Gonzáles und ihre beiden minderjährigen Kinder nahmen am 1. August 2008 einen Flug der Gesellschaft Iberia von Barcelona nach Paris. Das
Nationales Gericht legt EuGH Frage zum Anspruch auf Schadensersatz vor
Das mit diesem Rechtsstreit befasste spanische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Luftfrachtführer nur dem Reisenden
Auch Reisende, deren Gepäck sich im Koffer des Mitreisenden befunden hat, haben Anspruch auf Schadensersatz
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass ein Reisender vom Luftfrachtführer
Reisende müssen Nachweis über Gegenstände im Koffer des Mitreisenden erbringen
Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht nachzuweisen, dass das von einem Mitreisenden aufgegebene
Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von Reisegepäck besteht nicht nur für Gepäck mit Beleg zur Gepäckidentifizierung
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Luftfrachtführer den Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen haben. Das Übereinkommen von Montreal erlegt dem Luftfrachtführer nämlich lediglich eine Identifizierungspflicht auf, aus der sich aber nicht ableiten lässt, dass der Anspruch auf Entschädigung bei Verlust von
Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die Ziele bestätigt, die mit dem Übereinkommen von Montreal, das den Schutz der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr gewährleisten und den Verbrauchern einen angemessenen
Erläuterungen
* - Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt (ABl. L 194, S. 38).
** - Diese Obergrenze von 1 000 SZR wurde zum 30. Dezember 2009 auf 1 131 SZR erhöht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 845 NJW 2013, 845 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 485 NZV 2013, 485
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Dokument-Nr. 14693
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