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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.12.2007
- C-396/05, C-419/05, C-450/05 -
Kürzung von Rentenzahlungen für im Ausland lebende Deutsche verstößt gegen EU-Recht
Die Zahlung einer Altersrente darf Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nicht deshalb verweigert werden, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Der Europäische Gerichtshof erklärt die Ermächtigung Deutschlands, die Berücksichtigung von außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten davon abhängig zu machen, dass der Empfänger in Deutschland wohnt, für mit der Freizügigkeit unvereinbar.
Die Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 sieht Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit vor, um Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung erworbener Ansprüche und Vorteile zu sichern.
In dieser Verordnung wird der Grundsatz aufgestellt, dass nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Altersrenten nicht dadurch berührt werden dürfen, dass der Empfänger im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz. In Bezug auf Deutschland lässt es die Verordnung insbesondere zu, dass außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik zurückgelegte Zeiten nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger in Deutschland wohnt. Auf der Grundlage dieser Ausnahme hat die
Von 1939 bis 1945 im Sudetenland und von 1937 bis 1945 in Pommern zurückgelegte Beitragszeiten (Rechtssachen C-396/05 und C-419/05)
Frau Habelt und Frau Möser, zwei deutsche Staatsangehörige mit
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst die Argumentation zurück, die auf Beitragszeiten von 1937 bis 1945 beruhenden Leistungen bei Alter seien als Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzusehen und unterlägen daher nicht den Bestimmungen der Verordnung.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Situation von Frau Habelt und von Frau Möser durchaus in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Bei der ihnen zustehenden Rente handelt es sich um die Gegenleistung für Beiträge, die sie an die Versicherungsträger des Deutschen Reichs und anschließend der Bundesrepublik gezahlt haben. Die Weigerung, bei der Berechnung von Leistungen bei Alter, die an nicht in Deutschland wohnhafte Empfänger gezahlt werden, die von 1937 bis 1945 gezahlten Beiträge zu berücksichtigen, stellt eine Beschränkung ihres Rechts auf
Renten auf der Grundlage von Beitragszeiten, die von Vertriebenen in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind (Rechtssache C-450/05)
Die
Da Herr Wachter erst im Jahr 1999 das 63. Lebensjahr, das den Anspruch auf eine
Unter diesen Umständen verstößt der Verlust des Anspruchs auf Leistungen bei Alter infolge des Inkrafttretens der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich gegen die
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen, die es zulassen, dass von 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten nur dann für die Zahlung von Leistungen bei Alter berücksichtigt werden, wenn der Empfänger seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des EuGH vom 18.12.2007
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Dokument-Nr. 5334
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