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Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 14.11.2014
- C-394/14 -
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein "außergewöhnlicher Umstand"
Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist als Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist
Die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden bestehenden Ausgleichspflicht befreien könnte. Eine solche Kollision ist nämlich als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach dem Unionsrecht sind die
Fluggesellschaft sieht in Kollision des Treppenfahrzeugs mit dem Flugzeug "außergewöhnlichen Umstand"
Frau Sandy Siewert, Frau Emma Siewert und Frau Nele Siewert buchten bei dem
Technische Probleme, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind, können als außergewöhnliche Umstände angesehen werden
In seinem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass technische Probleme als
Am Flugzeug entstandener Schaden wurde nicht durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegende Handlung verursacht
Zur Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist zu bemerken, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen), so dass die
Luftfahrtunternehmen kann in Anbetracht der großen Verspätung des Fluges nicht von Ausgleichspflicht befreit werden
Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein solches Vorkommnis nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, so dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014
[Aktenzeichen: 538 C 11519/13 und 565 C 850/14]) - Fluggäste haben bei erheblichen Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichsleistung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: C-581/10 und C-629/10]) - Anspruch auf Ausgleichszahlung: Fluggäste können bei Abflugverspätung aufgrund technischen Defekts Schadensersatz fordern
(Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 3 C 1552/11 (36)])
Jahrgang: 2015, Seite: 15 RRa 2015, 15
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Dokument-Nr. 19208
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