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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.07.2009
- C-369/07 -
EuGH: Doppelte Verurteilung Griechenlands wegen unterlassener Rückforderungen staatlicher Beihilfen
Zwangsgeld und Pauschalbetrag aufgrund über mehrere Jahre andauernder Vertragverletzung
Staatliche Beihilfen, die von Griechenland an Olympic Airways ausgezahlt wurden, wurden 2005 für rechtswidrig erklärt. Die Rückforderung Griechenlands blieb aus. Der Europäische Gerichtshof verurteilte das Land nun doppelt wegen Vertragsverletzung.
2002 erklärte die Kommission einige staatliche
Befolgung des Gerichtsurteils bleibt aus
Im Anschluss an Schwierigkeiten Griechenlands bei der Befolgung dieses Urteils hat die Kommission eine weitere Klage beim Gerichtshof erhoben und beantragt, festzustellen, dass Griechenland dem Urteil nicht nachgekommen ist, sowie einen
Nach Ansicht der Kommission sind noch 41 Millionen Euro an Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Kapitaleinlagen, 2,5 Millionen Euro Mieten an verschiedene Flughäfen und 61 Millionen Euro für die Steuer zurückzufordern, die von Passagieren bei Abflug von allen griechischen Flughäfen zu zahlen ist (die sogenannte „Spatosimo“-Steuer).
Griechenland weist auf Aufrechnung von Zahlungen hin
Griechenland hat daraufhin vorgetragen, dass einige der Verbindlichkeiten von OA gegenüber dem Staat gegen die Entschädigungszahlungen aufgerechnet worden seien, die diesem Unternehmen durch einen Schiedsspruch aus dem Jahr 2006 zuerkannt worden seien, und zwar wegen folgender Schäden: vorzeitiger Ausschluss vom ehemaligen Flughafen Hellenikon, Umzug zum neuen Internationalen Flughafen Athen, zusätzliche Betriebskosten dieses Flughafens und Verzögerungen beim Bau der Flughafeneinrichtungen.
Der Gerichtshof verkündet heute ein zweites Vertragsverletzungsurteil mit einer doppelten finanziellen Sanktion: einem
Das Zwangsgeld
Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich diese Sanktion insoweit rechtfertigt, als die
Da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter
Der Mitgliedstaat ist daher frei in der Wahl des Mittels, mit dem er dieser Verpflichtung nachkommt. Er muss aber alle Informationen zur Verfügung stellen, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt.
Aufrechnung von Beihilfebeträgen nicht in allen Bereichen klar bewiesen
Der Gerichtshof erkennt die Aufrechnung als adäquates Mittel zur
Kontrolle von Beihilfen an Luftfahrtunternehmen von erheblicher Bedeutung
Der Gerichtshof stellt fest, dass die
Der Gerichtshof verhängt daher gegen Griechenland ein
Der Pauschalbetrag
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Kumulierung der beiden
Der Gerichtshof setzt den
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des EuGH vom 07.07.2009
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Dokument-Nr. 8110
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