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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.07.2009
C-369/07 -

EuGH: Doppelte Verurteilung Griechenlands wegen unterlassener Rückforderungen staatlicher Beihilfen

Zwangsgeld und Pauschalbetrag aufgrund über mehrere Jahre andauernder Vertragverletzung

Staatliche Beihilfen, die von Griechenland an Olympic Airways ausgezahlt wurden, wurden 2005 für rechtswidrig erklärt. Die Rückforderung Griechenlands blieb aus. Der Europäische Gerichtshof verurteilte das Land nun doppelt wegen Vertragsverletzung.

2002 erklärte die Kommission einige staatliche Beihilfen Griechenlands an Olympic Airways (OA) für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da mehrere ursprünglich vorgesehene Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Die Beihilfen waren unverzüglich zurückzufordern. Angesichts der Untätigkeit Griechenlands rief die Kommission den Gerichtshof 2003 zum ersten Mal an. 2005 erging ein Vertragsverletzungsurteil gegen Griechenland.

Befolgung des Gerichtsurteils bleibt aus

Im Anschluss an Schwierigkeiten Griechenlands bei der Befolgung dieses Urteils hat die Kommission eine weitere Klage beim Gerichtshof erhoben und beantragt, festzustellen, dass Griechenland dem Urteil nicht nachgekommen ist, sowie einen Pauschalbetrag und ein Zwangsgeld gegen Griechenland zu verhängen.

Nach Ansicht der Kommission sind noch 41 Millionen Euro an Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Kapitaleinlagen, 2,5 Millionen Euro Mieten an verschiedene Flughäfen und 61 Millionen Euro für die Steuer zurückzufordern, die von Passagieren bei Abflug von allen griechischen Flughäfen zu zahlen ist (die sogenannte „Spatosimo“-Steuer).

Griechenland weist auf Aufrechnung von Zahlungen hin

Griechenland hat daraufhin vorgetragen, dass einige der Verbindlichkeiten von OA gegenüber dem Staat gegen die Entschädigungszahlungen aufgerechnet worden seien, die diesem Unternehmen durch einen Schiedsspruch aus dem Jahr 2006 zuerkannt worden seien, und zwar wegen folgender Schäden: vorzeitiger Ausschluss vom ehemaligen Flughafen Hellenikon, Umzug zum neuen Internationalen Flughafen Athen, zusätzliche Betriebskosten dieses Flughafens und Verzögerungen beim Bau der Flughafeneinrichtungen.

Der Gerichtshof verkündet heute ein zweites Vertragsverletzungsurteil mit einer doppelten finanziellen Sanktion: einem Zwangsgeld und einem Pauschalbetrag.

Das Zwangsgeld

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich diese Sanktion insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die in der Nichtdurchführung eines früheren Urteils besteht, nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert.

Da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beihilfen nicht bestehen, findet die Rückforderung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten statt.

Der Mitgliedstaat ist daher frei in der Wahl des Mittels, mit dem er dieser Verpflichtung nachkommt. Er muss aber alle Informationen zur Verfügung stellen, anhand deren die Kommission überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt.

Aufrechnung von Beihilfebeträgen nicht in allen Bereichen klar bewiesen

Der Gerichtshof erkennt die Aufrechnung als adäquates Mittel zur Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe an und stellt fest, dass Griechenland für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nachgewiesen hat, dass OA eine fällige Forderung hat. In der Folge prüft der Gerichtshof, ob die Aufrechnung tatsächlich erfolgt ist. Er ist der Auffassung, dass Griechenland bewiesen hat, dass die Beihilfe in Form der Kapitaleinlage bei OA in Höhe von 41 Millionen Euro, ein Teil der „Spatosimo“-Steuer (38 Millionen Euro) und ein Teil der Beihilfe betreffend die Flughafenmieten (654 688 Euro) zurückgezahlt wurden. Er befindet jedoch, dass Griechenland hinsichtlich der restlichen Beihilfenbeträge betreffend die „Spatosimo“-Steuer und hinsichtlich der Flughafenmieten die Durchführung der Aufrechnung nicht bewiesen hat.

Kontrolle von Beihilfen an Luftfahrtunternehmen von erheblicher Bedeutung

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Vertragsverletzung Griechenlands seit mehr als vier Jahren andauert. Sie betrifft den Gemeinsamen Markt, dessen Errichtung eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist. Zudem ist die Kontrolle von Beihilfen an Luftfahrtunternehmen von erheblicher Bedeutung, da dieser Markt seinem Wesen nach grenzüberschreitend ist. Auf der anderen Seite machen die Beihilfebeträge, für die Griechenland die Rückzahlung nicht bewiesen hat, nur einen relativ geringen Teil der Gesamtsumme aus.

Der Gerichtshof verhängt daher gegen Griechenland ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2005, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils. Letzteres, um Griechenland Gelegenheit zu geben, die Beendigung der Vertragsverletzung nachzuweisen.

Der Pauschalbetrag

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Kumulierung der beiden Sanktionen auf ihrer jeweiligen Eignung zur Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beruht. Die Höhe des Pauschalbetrags ergibt sich aus der Fortdauer der Vertragsverletzung (seit dem ersten Urteil, mit dem sie festgestellt wurde) und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.

Der Gerichtshof setzt den Pauschalbetrag unter angemessener Würdigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache auf 2 Millionen Euro fest.

Das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag sind auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einzuzahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des EuGH vom 07.07.2009

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