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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.02.2019
C-322/17 -

EU-Ausländer haben auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld für ihre in einem anderen Mitgliedsstaat lebenden Kinder

Beschäftigung stellt keine Voraussetzung für Kindergeldanspruch dar

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im Januar 2009 beantragte Herr Eugen Bogatu, ein seit dem Jahr 2003 in Irland wohnender rumänischer Staatsangehöriger, bei den irischen Behörden die Gewährung von Familienleistungen für seine beiden Kinder, die in Rumänien wohnen. Herr Bogatu übte von 2003 bis 2009 eine Beschäftigung in Irland aus. Nachdem er im Jahr 2009 seinen Arbeitsplatz verloren hatte, bezog er eine beitragsabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (2009 - 2010), dann eine beitragsunabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit (April 2010 - Januar 2013) und schließlich eine Leistung bei Krankheit (2013 - 2015).

Behörden verneinen Anspruch auf Kindergeld für Zeiten der Arbeitslosigkeit

Die irischen Behörden teilten Herrn Bogatu ihre Entscheidung mit, seinem Antrag auf Familienleistungen stattzugeben, außer im Hinblick auf den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ihrer Ansicht nach keine der Voraussetzungen erfüllt habe, die ihn zum Bezug von Familienleistungen für seine in Rumänien wohnenden Kinderberechtigten, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe. Herr Bogatu focht diese Entscheidung mit der Begründung an, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts gestützt hätten.

Nationales Gericht erbittet Auslegung des EuGH

Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit* dahin auszulegen ist, dass für den Anspruch einer Person, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Person wohnt, Voraussetzung ist, dass sie eine Beschäftigung in diesem Mitgliedstaatausübt oder dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Verordnung verlangt für Anspruch auf Familienleistungen keine Stellung als Arbeitnehmer

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof erstens fest, dass die Verordnung bestimmt, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sie verlangt daher nicht, dass eine solche Person über eine besondere Stellung und insbesondere über die Stellung eines Arbeitnehmers verfügt, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben.

Familienleistungen müssen nicht nur aufgrund einer Beschäftigung gewährt werden

Außerdem wies der Gerichtshof darauf hin, dass aus dem Kontext und der Zielsetzung der Verordnung hervorgeht, dass die Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aus mehreren Gründen zu gewähren sein können und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung.

Anspruch auf Familienleistungen soll sich nicht nur auf Arbeitnehmer erstrecken

Schließlich betonte der Gerichtshof, dass die Verordnung das Ergebnis einer Gesetzesentwicklung ist, die insbesondere den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, den Anspruch auf Familienleistungen auf andere Kategorien von Personen als nur auf Arbeitnehmer zu erstrecken.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung den Anspruch auf Bezug von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht von dem Erfordernis abhängig macht, dass der Antragsteller Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Beschäftigung bezieht.

Beschäftigung keine Voraussetzung für Kindergeldanspruch

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat für ihre Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weder Voraussetzung ist, dass diese Person in dem ersten Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie dort aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.2004, L166, S.1).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm)

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Kommentare (1)

 
 
Walter Reisinger schrieb am 11.08.2019

Das Unionsrecht verlangt sehrwohl, dass zumindest einer der beiden Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss oder einen Rentenanspruch hat.

Das EuGH-Urteil hat sich lediglich mit dem Artikel 67 der EU-VO 883/2004 beschäftigt. Allerdings müsste im Fall Bogatu auch Artikel 68 zur Anwendung kommen. Das heißt, es muss überprüft werden, ob die Mutter von Bogatus Kindern im besagten Zeitraum, in dem Herr Bogatu eine beitragsunabhängige Geldleistung bezogen hat, erwerbstätig war oder einen Rentenanspruch hatte.

Ob Herrn Bogatu tatsächlich eine Familienleistung zusteht, ist bis heute nicht bekannt.

Haben Herr Bogatu und seine Frau lediglich Wohnortansprüche, weil beide arbeitlos waren (und auch keinen Rentenanspruch hatten), so muss nur Rumänien seine Familienleistung überweisen. Das besagt Artkel 68 (2) der EU-VO 883/2004.

War Frau Bogatu erwerbstätig, so müsste zuerst Rumänien seine Familienleistung bezahlen. Und Irland bezahlt eine Differenzzahlung, damit die Familie auf die Höhe der Leistung kommt, die Irland gewährt. Rumänien hat außerdem einkommensabhängige Familienleistungen. Ist das Einkommen zu hoch, bezahlt Rumänien nichts. In diesem Fall müsste Irland seine Familienleistung in voller Höhe bezahlen.

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