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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.10.2013
C-32/12 -

EU-Staaten müssen Verbrauchern das von der EU-Richtlinie angestrebte hohe Verbraucher­schutz­niveau gewährleisten

Nationale Regelungen dürfen Effektivität der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die Garantien für Verbrauchsgüter nicht behindern

Einem Verbraucher, der wegen eines Mangels an seinem Fahrzeug den Kaufpreis zurück erstattet verlangt, darf bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung nicht ein möglicher Schadens­ersatz­anspruch in Form von Minderung des Kaufpreises verwehrt werden, weil er keinen Hilfsantrags auf Preisminderung gestellt hat. Das nationale Prozessrecht muss vielmehr die Effektivität der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die Garantien für Verbrauchsgüter sicherstellen und die Gerichte müssen alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um den Verbrauchern das von der Richtlinie angestrebte hohe Verbraucher­schutz­niveau zu gewährleisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die Garantien für Verbrauchsgüter1 sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. Zunächst kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er in einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts hat der Verbraucher jedoch keinen Anspruch auf Vertragsauflösung; in diesem Fall hat er nur das Recht, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Sachverhalt

Im Juli 2004 kaufte Frau Duarte Hueros bei Autociba ein mit einem beweglichen Verdeck ausgestattetes Auto zu einem Preis von 14 320 Euro. Sie stellte fest, dass bei Regen Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindrang, und brachte das Fahrzeug daher zu Autociba zurück. Da die zahlreichen Reparaturversuche erfolglos blieben, verlangte Frau Duarte Hueros daraufhin den Ersatz ihres Fahrzeugs. Da ihr dies verweigert wurde, erhob sie beim Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz Klage auf Auflösung des Kaufvertrags sowie auf gesamtschuldnerische Verurteilung von Autociba und Citroën España SA, letztere als Hersteller des Fahrzeugs, zur Rückzahlung des Kaufpreises.

Zustehender Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wurde nicht beantragt

Dieses spanische Gericht ist der Auffassung, dass die Auflösung des Kaufvertrags nicht ausgesprochen werden könne, da der Mangel des Autos geringfügig sei. Obwohl Frau Duarte Hueros ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zugestanden habe, sei eine solche Lösung aufgrund der spanischen Verfahrensregeln nicht zulässig, da sie einen solchen Antrag in ihrer Klage nicht gestellt habe. Der Richter könne nämlich nicht von Amts wegen über Anträge entscheiden, die nicht gestellt worden seien („Grundsatz der Kongruenz“ zwischen den Anträgen der Parteien und den gerichtlichen Entscheidungen). Außerdem wäre eine entsprechende Klage in einem späteren Rechtsstreit unzulässig, da sich im spanischen Recht die Rechtskraft auf alle Ansprüche erstrecke, die in einem früheren Verfahren bereits hätten geltend gemacht werden können.

Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH über Vereinbarkeit spanischer Verfahrensvorschriften mit EU-Richtlinie

In diesem Zusammenhang fragt das spanische Gericht den Gerichtshof, ob diese spanischen Verfahrensvorschriften mit der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die Garantien für Verbrauchsgüter vereinbar sind.

EU-Richtlinie soll hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie dem Ziel dient, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch lediglich, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit der Verbraucher seine Rechte wirksam ausüben kann, ohne dass sie jedoch Angaben zu den Mechanismen enthielte, mit denen diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können, da diese Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren („Effektivitätsgrundsatz“).

Verbraucher darf bei möglichem Schadensersatzanspruch nicht auf Stellen eins Hilfsantrags auf Preisminderung abhängig sein

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass im spanischen Verfahrenssystem einem Verbraucher, der vor Gericht nur die Auflösung des Kaufvertrags über ein Verbrauchsgut verlangt, endgültig die Möglichkeit genommen wird, das Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen, wenn der mit dem Rechtsstreit befasste nationale Richter der Auffassung sein sollte, dass die Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsgutes in Wirklichkeit geringfügig sei. Dieses Ergebnis träte ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn der Verbraucher hilfsweise einen Antrag auf Gewährung einer solchen Minderung gestellt hätte. Eine solche Fallhypothese ist jedoch als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Es besteht nämlich die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher keinen Hilfsantrag auf Preisminderung stellt – mit dem im Übrigen ein geringerer Schutz als mit dem Antrag auf Auflösung des Kaufvertrags erreicht werden kann – sei es wegen des besonders strengen Erfordernisses der Übereinstimmung mit dem Hauptantrag oder weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst.

Spanische Verfahrensregelung kann Effektivität des angestrebten Verbraucherschutzes beeinträchtigen

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche Verfahrensregelung geeignet ist, die Effektivität des vom Unionsgesetzgeber angestrebten Verbraucherschutzes zu beeinträchtigen, da sie dem nationalen Richter nicht erlaubt, über den Anspruch des Verbrauchers auf angemessene Minderung des Kaufpreises des Verbrauchsguts von Amts wegen zu erkennen, obwohl der Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage zu diesem Zweck zu erheben. Das spanische System verlangt nämlich im Wesentlichen vom Verbraucher, die rechtliche Bewertung der Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts, die der zuständige Richter abschließend vorzunehmen hat, vorwegzunehmen. Diese Tatsache verleiht aber dem von der Richtlinie gewährten Schutz einen rein zufälligen und damit unangemessenen Charakter. Dies gilt erst recht, wenn sich die Prüfung als besonders schwierig erweist, so dass die Bewertung entscheidend von der Beweisaufnahme durch den mit dem Rechtsstreit befassten Richter abhängt.

Spanischen Verfahrensvorschriften stehen nicht mit Effektivitätsgrundsatz in Einklang

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die spanischen Verfahrensvorschriften offenbar nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang stehen, da sie die Umsetzung des Schutzes, den die Richtlinie den Verbrauchern gewähren soll, in Gerichtsverfahren, die die Verbraucher im Fall der Kaufvertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts angestrengt haben, übermäßig erschweren, ja sogar unmöglich machen.

Spanien muss volle Wirksamkeit der Richtlinie gewährleisten

Der Gerichtshof stellt klar, dass es Sache des spanischen Gerichts ist, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, in Einklang steht.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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