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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2013
- C-282/11 -
Spanische Regelung zur Berechnung von Altersrente nicht mit Unionsrecht vereinbar
Wandererwerbstätigen dürfen durch Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht Verminderung der Sozialversicherungsleistungen erleiden
Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für die Altersrente entgegen, da diese Modalitäten dem Umstand, dass der Betroffene auch in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien gearbeitet hat, nicht hinreichend Rechnung tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die spanischen Rechtsvorschriften gewähren Anspruch auf eine beitragsabhängige
Sachverhalt
Frau Salgado González entrichtete in Spanien vom 1. Februar 1989 bis zum 31. März 1999 Beiträge zum Sondersystem für Selbständige und vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2005 Beiträge in Portugal. Sie beantragte eine
Klägerin verlangt von ihr in Portugal gezahlten Beiträge bei Berechnung der Altersleistungen mit einzubeziehen
Bei der Prüfung, ob sie während des Mindestzeitraums von 15 Jahren Beiträge gezahlt hatte, berücksichtigte das INSS im Einklang mit dem
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit Unionsrecht
Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Berufungsgericht Galizien, Spanien) weist darauf hin, dass es keine Zweifel habe, dass die in Portugal entrichteten Beiträge nicht in die Berechnung der von Spanien auszuzahlenden
Nationales Gericht verweist auf Ungleichbehandlung zwischen Nichtwandererwerbstätigen und Wandererwerbstätigen
Die spanische Regelung schaffe nämlich, so dieses Gericht, eine
Mitgliedstaaten sind für Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist einleitend darauf hin, dass das
Verminderung der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage aufgrund der Wandererwerbstätigkeit steht im Widerspruch zum Unionsrecht
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass das
Teiler für Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Altersrente müsste angepasst werden
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass es sich anders verhalten würde, wenn die spanischen Rechtsvorschriften Mechanismen vorsähen, mit denen die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die
EuGH bejaht Widerspruch zwischen Nationaler Regelung und Unionsrecht
Daher antwortet der Gerichtshof, dass das
Erläuterungen
* - Artt. 161 und 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Ley General de la Seguridad Social), geändert und genehmigt durch das königliche Dekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994, in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung.
** - Insbesondere, ob sie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284, S. 43) entspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15283
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