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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.03.2013
- C-244/12 -
Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bei allen Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten
Flughafen muss Projekt zur Errichtung eines weiteren Terminals und Ausweitung des Flughafenareals Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen
Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für Projekte, bei denen eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Nach der Richtlinie 85/337/EWG sind Projekte, bei denen mit erheblichen
Österreich: UVP-Pflicht nur bei Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr
Das österreichische Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, sieht vor, dass abgesehen von bestimmten Änderungen, die Start- und Landebahnen betreffen, Änderungen von Flugplätzen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der
Umweltsenat: Errichtung des neuen Terminals sowie Erweiterung des Flughafens UVP-pflichtig
Die Salzburger
VGH befragt Gerichtshof zu Kriterien der UVP-Pflichtigkeit
Gegen den Bescheid des Umweltsenats erhob die Salzburger
Untersuchungspflicht bei möglichen erheblichen Auswirkungen für die Umwelt
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der
Kriterien und Schwellenwerte sollen Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts erleichtern
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass mit den erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts, mit dem ein bereits genehmigtes Projekt geändert oder erweitert werden soll, zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt. Dagegen sollen mit ihnen nicht bestimmte Projektklassen von vornherein insgesamt von der UVP-Pflichtigkeit ausgenommen werden. Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien bzw.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der geprüfte Schwellenwert mit der durch die Richtlinie begründeten allgemeinen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung von Projekten, bei denen mit erheblichen
Vorgesehene Auswahlkriterien durch österreichische Regelung nicht genügend beachtet
Außerdem trägt die österreichische Regelung durch die Festlegung eines solchen Schwellenwerts lediglich dem quantitativen Aspekt der Auswirkungen eines Projekts Rechnung, ohne die übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Auswahlkriterien wie die Bevölkerungsdichte des vom Projekt betroffenen Gebiets zu berücksichtigen. Der
VGH muss Beurteilung zu den Umweltauswirkungen treffen
Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich nach der Rechtsprechung eine kumulative Berücksichtigung der Auswirkungen mehrerer Projekte auf die Umwelt als erforderlich erweisen kann, um eine Umgehung der Unionsregelung durch eine Aufsplitterung von Projekten zu verhindern, die zusammen genommen erhebliche
Prüfung der UVP-Pflicht durch nationale Stellen in jedem Einzelfall
Schließlich antwortet der Gerichtshof auf die Vorlagefrage, dass die nationalen Stellen, wenn ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall einen Schwellenwert festgelegt hat, durch den ganze Projektklassen einer UVP entzogen zu werden drohen, verpflichtet sind, in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob eine solche Prüfung durchzuführen ist, und sie gegebenenfalls vorzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Staat haftet nicht für reinen Vermögensschaden wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: C-420/11]) - Flughafen BER: Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens hat Bestand
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10, BVerwG 4 A 6001.11 und 6002.11, BVerwG 4 A 7001.11 - 7003.11])
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Dokument-Nr. 15481
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