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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.07.2008
C-195/08 -

EuGH präzisiert gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die Rückgabe von in anderen Mitgliedsstaaten zurückgehaltenen Kindern

Ist eine Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden, hindert die Ersetzung dieser Entscheidung durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nicht daran, die Vollstreckbarkeit seiner eigenen, die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung zu bescheinigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Das Eilvorlageverfahren, das erstmals in dieser Rechtssache angewandt wird, wurde mit Wirkung zum 1. März 2008 geschaffen, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, in erheblich verkürzter Zeit Fragen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu behandeln. Eine solche Frage kann sich z. B. in einem Rechtsstreit über die elterliche Verantwortung stellen, wenn die Zuständigkeit des gemäß dem Gemeinschaftsrecht angerufenen nationalen Gerichts von der Antwort auf die Vorlagefrage abhängt.

In eben dieser Situation befindet sich derzeit der Oberste Gerichtshof von Litauen. Dort ist ein Antrag auf Nichtanerkennung eines Urteils in Litauen anhängig, das von einem deutschen Gericht erlassen worden ist und mit dem das Sorgerecht für ein Kind dem in Deutschland lebenden Vater übertragen und die in Litauen lebende Mutter verpflichtet wird, das Kind an den Vater zurückzuführen.

Die litauische Staatsangehörige Inga Rinau heiratete im Jahr 2003 den Deutschen Michael Rinau. Die Eheleute lebten in Deutschland. Zwei Monate nach der Geburt ihrer Tochter Luisa im Jahr 2005 trennten sie sich, wobei Luisa bei Frau Rinau blieb. Daraufhin wurde die Scheidung eingereicht. Nachdem sie von ihrem Ehemann die Erlaubnis erhalten hatte, mit ihrer Tochter für zwei Wochen zum Urlaub ins Ausland zu fahren, begab sich Frau Rinau im Juli 2006 mit Luisa nach Litauen, wo sie geblieben ist und bis heute lebt.

Im August 2006 übertrug das Amtsgericht Oranienburg (Deutschland) das Sorgerecht für Luisa vorläufig ihrem Vater. Im Dezember 2006 wies das Bezirksgericht Klaipeda (Litauen) einen Antrag von Herrn Rinau auf Rückgabe seiner Tochter nach Deutschland ab.

Seitdem ist eine Reihe von Entscheidungen deutscher und litauischer Gerichte über die Frage einer möglichen Rückgabe von Luisa nach Deutschland ergangen.

In Deutschland wurde die Ehe der Eheleute Rinau mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 geschieden. Das Gericht übertrug das Sorgerecht für Luisa auf Herrn Rinau. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bezirksgerichts Klaipeda, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert worden war, verurteilte das Amtsgericht Frau Rinau, ihre Tochter nach Deutschland zurückzuführen und an Herrn Rinau herauszugeben. Insbesondere stellte das Amtsgericht die Bescheinigung aus, durch die nach der Verordnung über die Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Entscheidung, mit der die Rückgabe angeordnet wird, vollstreckbar und deren automatische Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht wird.

In Litauen wurde zum einen die ursprüngliche Entscheidung, mit der die Rückgabe von Luisa verweigert worden war, im März 2007 aufgehoben und vom Berufungsgericht die Rückgabe des Kindes nach Deutschland angeordnet. Die Vollstreckung dieser Entscheidung wurde in der Zwischenzeit ausgesetzt.

Zum anderen befasste Frau Rinau die Gerichte mit einem Antrag auf Nichtanerkennung der die Rückführung anordnenden Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg.

Infolgedessen stellt sich der Oberste Gerichtshof von Litauen die Frage, ob er ungeachtet der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, den Antrag von Frau Rinau prüfen kann, weil das Amtsgericht die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Verfahren seiner Auffassung nach nicht eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof von Litauen möchte insbesondere wissen, ob das Amtsgericht berechtigt war, die Vollstreckbarkeit der die Rückführung des Kindes anordnenden Entscheidung zu bescheinigen, obwohl infolge der Aufhebung der Entscheidung des Bezirksgerichts Klaipeda, mit der dessen Rückgabe verweigert worden war, die Voraussetzungen, die in der Verordnung für die Ausstellung der Bescheinigung vorgesehen sind, aus seiner Sicht nicht mehr erfüllt waren.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit nicht ausgestellt werden kann, ohne dass zuvor eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird. Im Ausgangsrechtsstreit hindert die Aufhebung der ursprünglichen, ablehnenden Entscheidung durch das Litauische Berufungsgericht das Amtsgericht Oranienburg jedoch nicht an der Ausstellung der Bescheinigung.

Zwischenstreite, die im Vollstreckungsmitgliedstaat geführt oder wieder aufgenommen werden, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, sind nämlich nicht entscheidend und wirken sich nicht auf die Durchführung der hier in Rede stehenden Gemeinschaftsverordnung aus.

Wäre es anders, bestünde die Gefahr, dass der Verordnung die praktische Wirksamkeit genommen würde, da das Ziel der sofortigen Rückgabe des Kindes der Bedingung untergeordnet bliebe, dass der Rechtsweg erschöpft ist, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Kind widerrechtlich zurückgehalten wird, eröffnet. Der Gerichtshof folgert, dass es, sobald eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ergangen und dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zur Kenntnis gebracht worden ist, für die Ausstellung der Bescheinigung, durch die die Entscheidung dieses Gerichts vollstreckbar wird, ohne Bedeutung ist, ob die ursprüngliche, die Rückgabe ablehnende Entscheidung ausgesetzt, abgeändert, aufgehoben oder jedenfalls nicht rechtskräftig geworden oder durch eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ersetzt worden ist, sofern das Kind nicht tatsächlich zurückgegeben worden ist. Da kein Zweifel an der Echtheit der betreffenden Bescheinigung geäußert und diese nach den Bestimmungen der Verordnung erstellt wurde, ist die Anfechtung der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, unzulässig, und es steht dem ersuchten Gericht lediglich zu, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung festzustellen, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, und die sofortige Rückgabe des Kindes zu veranlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/08 des EuGH vom 11.07.2008

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