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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.05.2011
C-184/10 -

„Führerschein­tourismus“: Ausländischer EU-Führerschein ohne Wohnsitz im Ausland in Deutschland nicht gültig

Bekämpfung von „Führerschein­tourismus“ unerlässlich für Erhaltung der Verkehrssicherheit

Ist in einem ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, muss die ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden. Auf die Frage, ob dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, kommt es nicht an. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Franken 2006 in Tschechien die PKW-Fahrerlaubnis erworben. Als Wohnsitz war auf dem tschechischen Führerschein ihr fränkischer Wohnort eingetragen. Einen deutschen Führerschein hatte sie nie besessen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Franken untersagte ihr, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Nach EU-rechtlichen Bestimmungen wäre es nämlich erforderlich gewesen, dass die Frau vor der Ausstellung des Führerscheins mindestens 6 Monate lang einen Wohnsitz in Tschechien gehabt hätte. Hiergegen klagte die Autofahrerin vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth zunächst erfolgreich.

Bayerischer VGH erbittet Entscheidung des EuGH

In der Berufungsinstanz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob allein schon der aus dem Führerschein ablesbare Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (so genannter „isolierter Wohnsitzverstoß“) den Mitgliedsstaat des Wohnsitzes berechtigt, die ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, auch wenn sonst nichts gegen den Erlaubnisinhaber vorliegt.

EuGH unterstreicht Bedeutung des Wohnsitzes als Voraussetzung für Führerscheinausstellung

In seiner Entscheidung hat der EuGH die restriktive Position des Freistaates Bayern bestätigt. Dies hatte sich schon in der mündlichen Verhandlung vom Februar 2011 in Luxemburg angedeutet, in der der Freistaat Bayern von der Landesanwaltschaft vertreten worden war. Auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat den bayerischen Standpunkt in seinem Schlussantrag vom März 2011 unterstützt. In seiner Entscheidung unterstreicht der EuGH die Bedeutung des Wohnsitzes als Voraussetzung für die Führerscheinausstellung. Er diene der Bekämpfung von „Führerscheintourismus“ und sei unerlässlich für die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Nur die Führerscheinbehörde am Wohnsitz könne prüfen, ob die von der EU-Führerscheinrichtlinie aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2011, Seite: 385
DAR 2011, 385
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3635
NJW 2011, 3635
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 49
NZV 2012, 49
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2011, Seite: 413
zfs 2011, 413

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Dokument-Nr.: 11831 Dokument-Nr. 11831

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