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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.11.2014
C-166/13 -

Dritt­staats­an­gehörige müssen bei festgestellter Rechtswidrigkeit des Aufenthalts vor Vollziehung einer Rück­kehr­ent­scheidung kein weiteres Mal angehört werden

Rück­kehr­ent­scheidung steht in engem Zusammenhang mit Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts

Dritt­staats­an­gehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß angehört wurden, müssen vor Erlass der Rück­kehr­ent­scheidung nicht zwingend ein weiteres Mal angehört werden. Dies beruht darauf, dass die Rück­kehr­ent­scheidung in einem engen Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Sophie Mukarubega, die die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte einen Asylantrag gestellt, der von den französischen Behörden nach einem 33 Monate dauernden Verfahren abgelehnt wurde. Ende 2012 lehnte der Polizeipräfekt von Paris die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Frau Mukarubega ab und erließ ihr gegenüber eine Entscheidung, mit der sie unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise und unter Bestimmung von Ruanda als Zielland zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets verpflichtet wurde. Frau Mukarubega verweilte jedoch weiterhin illegal im französischen Hoheitsgebiet.

Nationale Behörden verpflichten ruandische Staatsangehörige wegen illegalen Aufenthalts zum Verlassen des Hoheitsgebiets

Etwa vier Monate später, im Jahr 2013, versuchte Frau Mukarubega mit einem falschen belgischen Pass nach Kanada zu reisen, wobei sie von der französischen Polizei aufgegriffen wurde. Nachdem sie wegen „betrügerischer Verwendung eines behördlichen Dokuments“ in Polizeigewahrsam verbracht worden war, wurde sie zu ihrer persönlichen und familiären Situation, ihrem Werdegang, ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Frankreich und ihre eventuelle Rückkehr nach Ruanda angehört. Am darauffolgenden Tag erließ der Präfekt des Departements Seine-Saint-Denis gegen Frau Mukarubega aufgrund der Feststellung, dass sie illegal aufhältig sei, eine Entscheidung, mit der sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets verpflichtet wurde, allerdings, wegen Fluchtgefahr, ohne ihr eine Frist für die freiwillige Rückkehr zu gewähren.

Ruandische Staatsangehörige rügt Verstoß gegen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Frau Mukarubega hat in Frankreich gegen die in den Jahren 2012 und 2013 erlassenen Rückkehrentscheidungen Klage erhoben. Sie macht geltend, diese Entscheidungen seien unter Verstoß gegen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergangen, da ihr nicht ermöglicht worden sei, vor Erlass dieser Entscheidungen ihren Standpunkt vorzutragen. Das mit diesem Rechtsstreit befasste französische Gericht fragt den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Tragweite des Rechts auf Anhörung.

Wahrung des Rechts auf Anhörung im Unionsrecht nicht klar geregelt

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht* die Garantien, die den betroffenen Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Rückkehr gewährt werden, detailliert regelt, da es die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen festgelegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen. Im Unionsrecht ist hingegen weder festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das Recht auf Anhörung (das integraler Bestandteil des allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte ist) zu wahren ist, noch, welche Konsequenzen aus einer Missachtung dieses Rechts zu ziehen sind.

Nationale Behörden sind nicht zur Anhörung des Betroffenen zur Rückkehrentscheidung gezwungen

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt haben, abgesehen von Ausnahmen durch im Unionsrecht vorgesehene Verweisungen auf das nationale Recht, verpflichtet sind, gegen diesen Drittstaatsangehörigen am Schluss eines fairen und transparenten Verfahrens eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zum einen in ihrem nationalen Recht die Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets im Fall eines illegalen Aufenthalts ausdrücklich vorsehen müssen und zum anderen dafür sorgen müssen, dass der Betroffene im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts rechtswirksam angehört wird. Da der Erlass einer Rückkehrentscheidung die zwingende Folge der Entscheidung ist, mit der die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Betroffenen festgestellt wird, sind daher die nationalen Behörden, wenn sie beabsichtigen, zugleich eine Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nicht gezwungen, den Betroffenen speziell zu der Rückkehrentscheidung anzuhören, da er die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörden vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen.

Grund zur Anhörung der Betroffenen speziell vor Erlass der Rückkehrentscheidung bestand nicht

Was den Fall von Frau Mukarubega betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die erste Rückkehrentscheidung (von 2012) im Anschluss an das Verfahren erlassen wurde, das zur Versagung der Flüchtlingseigenschaft und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts führte, so dass diese Entscheidung die logische und notwendige Fortsetzung davon ist und unter Wahrung ihres Rechts auf Anhörung ergangen ist. Da Frau Mukarubega während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit hatte, ihre Auffassung darzulegen, konnte sie ihren Standpunkt zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts sachdienlich und wirksam vortragen, so dass keine Veranlassung bestand, sie vor Erlass der ersten Rückkehrentscheidung speziell zu dieser Entscheidung anzuhören. Die Verpflichtung, den Betroffenen speziell zur Rückkehrentscheidung anzuhören, würde das Verwaltungsverfahren unnötig verzögern, ohne den Rechtsschutz für ihn zu erhöhen.

Zweite Rückkehrentscheidung wurde von nationalen Behörden unter Wahrung des Rechts auf Anhörung erlassen

Hinsichtlich der zweiten Rückkehrentscheidung (von 2013) führt der Gerichtshof aus, dass Frau Mukarubega während des Polizeigewahrsams u. a. zu ihrem Aufenthaltsrecht in Frankreich angehört wurde und dass sie die Möglichkeit zu einer umfassenden Anhörung – über den bloßen Tatbestand ihres illegalen Aufenthalts hinaus – wahrnehmen konnte. Da die zweite Rückkehrentscheidung kurz nach der Anhörung von Frau Mukarubega zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts erlassen wurde und diese ihren Standpunkt hierzu sachdienlich und wirksam vortragen konnte, stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Behörden die zweite Rückkehrentscheidung unter Wahrung des Rechts auf Anhörung erlassen haben.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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