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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2009
4 EO 26/09  -

Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig

Wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden

Ein Erlass zur Erhebung von Abwasserbeiträgen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht.

Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt sei. Nach den Feststellungen des Senats verfügte der Zweckverband bis zum 31. August 2008 über keinerlei eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäftsbesorgers, der nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Das Gericht befand, dass der Zweckverband die Erledigung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen durfte. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Geschäftsbesorger erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn der Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln. Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten sei aber überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OVG

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 10.12.2008
    [Aktenzeichen: 6 E 1237/08 We]
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Dokument-Nr.: 8666 Dokument-Nr. 8666

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