wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Springe direkt: zum Suchformular | zu den Monatslisten | zu den Anwaltsempfehlungen | zum Inhaltsbereich

Nutzen Sie folgende Formulare für die Suche in unserem Datenbestand
fehlertoleranteUrteilssuche
Finden Sie zum Urteilen anhand ihrer zugeordneten Aktenzeichen, Schlagworte bzw. Rechtsgebiete, in dem Sie hier einen Begriff eingeben:


Kostenlose Urteile (aktuelle Urteile für jedermann)

http://www.kostenlose-urteile.de

das Symbol von www.kostenlose-urteile.de
das Symbol von www.kostenlose-urteile.de
das Symbol von www.kostenlose-urteile.de
Wechseln Sie zu unseren aktuellsten Urteilsmeldungen

Stand der Seite: Freitag, der 03.09.2010

www.kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH, Berlin




Desweiteren empfehlen wir Ihnen folgende Entscheidungen:

Es folgt zwei Suchformulare, um nach Urteilsmeldungen suchen zu können:
Urteilssuche

anhand von Aktenzeichen

Der eingebene Begriff wird mit allen Aktenzeichen aus unserer Urteilsdatenbank verglichen.

anhand von Schlagwörtern und Rechtsgebieten

Der eingebene Begriff wird mit allen Schlagwörtern und Rechtsgebieten aus unserer Urteilsdatenbank verglichen, wobei auch Kombinationen unterstützt werden.


Im Folgenden finden Sie Verlinkungen zu unseren Anwaltsempfehlungen:
Anwaltsempfehlungen

Es folgt eine Anzeige für unser Partnerportal - das Deutsche Anwaltsregister.

Logo des Deutschen Anwaltsregisters

Eine sehr komfortable Anwaltssuche

finden Sie bei unserem Partnerportal - dem Deutschen Anwaltsregister.

Probieren Sie es aus:

Suchbeispiel: "Mietrecht 10719"

unterteilt nach Bundesländern

Die folgende Auflistung ermöglicht Ihnen den Zugriff auf von uns empfohlene Anwälte, sortiert nach Bundesländern.

unterteilt nach Städten

Die folgende Auflistung ermöglicht Ihnen den Zugriff auf von uns empfohlene Anwälte, sortiert nach großen Städten.


Hier beginnt der eigentliche Inhalt der Seite

Zum Drucken dieser Seite nutzen
Sie bitte die Druckfunktion Ihres Browsers.

Ist Ihnen dieser Artikel was wert?

Flattr this
Was ist Flattr?Hilfe
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Ein-Euro-Jobber kann keine Fahrtkostenerstattung verlangen

Mehraufwandsentschädigung deckt bereits die Unkosten

Wer einen Ein-Euro-Job hat, muss die Fahren zur Arbeitsstelle selbst bezahlen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Ein-Euro-Jobber haben keinen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Monatskarte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann geklagt, der 130,- Euro durch den Ein-Euro-Job verdiente, aber für den Job extra eine Monatskarte benötigte, die ihm 52,- Euro kostete.

Werbung

Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werkhof gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw. zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatlich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.

BSG: Ein-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis, so dass kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sondern eine Aufwandsentschädigung, die die Kosten er Monatskarte enthält

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis begründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)Leistung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle Aufwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwandsentschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw. Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem Stundenlohn von ca. 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen "Lohn" verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetzgeber des SGB II umgesetzt wurde.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II

(3) ... Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Diese Meldung erschien bei uns am 13.11.2008.

  • Referenz:
    • Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008
      [Aktenzeichen: B 14 AS 66/07 R]
  • Anmerkung:

    "Bundessozialgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BSG" oder "BSozG" bezeichnet wird.

Das Neueste aus dem... "Sozialrecht"

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des BSG vom 13.11.2008


wichtiger Hinweis zum Verlinken / Zitieren

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6993

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Anmerkung der Redaktion

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Wir, die Redaktion von kostenlose-urteile.de, bieten Ihnen den Service, die Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammenzufassen, damit auch Rechtsunkundige ihren Nutzen daraus ziehen können.

Sollten Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, müssen wir Sie leider an das jeweilige Gericht verweisen.

Ist Ihnen dieser Artikel was wert?

Flattr this
Was ist Flattr?Hilfe
Anwälte aus diesem Fachbereich suchen ist ganz einfach

Unser Partnerportal das "Deutsche Anwaltsregister" macht Ihnen das Suchen nach Rechtsanwälten aus diesem Fachbereich besonders einfach. Ergänzen Sie einfach Ihre Postleitzahl und klicken Sie auf den entsprechenden Button für das Rechtsgebiet ... fertig!

Diese Suchfunktion für Anwälte stellt eine Anzeigedar.


Wir von kostenlose-urteile.de dürfen keine Rechtsfragen beantworten.

Hierfür empfehlen wir Ihnen:

ANZEIGE
RA Markus Gerhardt, Hamburg (beschäftigt sich mit: Gesellschaftsrecht und Steuerrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Markus Gerhardt
ANZEIGE
RA Rainer Rees, Limburg a. d. Lahn (beschäftigt sich mit: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Leasingrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Rainer Rees
ANZEIGE
RA Karl Josef Frings, Berlin (besitzt u.a. folgende Qualifikationen: Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht und beschäftigt sich mit: Wehrrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Karl Josef Frings
ANZEIGE
RA Georg Wenning, Berlin (beschäftigt sich mit: Arbeitsrecht und Verkehrsrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Georg Wenning
ANZEIGE
RA Dr. hc. Thomas Heimbürger, Düsseldorf (beschäftigt sich mit: Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Dr. hc. Thomas Heimbürger
ANZEIGE
RA Dr. Detlef Liebig, Erlangen (beschäftigt sich mit: Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht) - Springe zu den Details bzw. zur Homepage von Rechtsanwalt Dr. Detlef Liebig
ANZEIGE
RA Frank Hübner, Naila - Springe zu den Details
ANZEIGE
RA Michael K. Riefer, Karlsruhe - Springe zu den Details
ANZEIGE
RA Alexander Schmidt, Rostock-Warnemünde - Springe zu den Details
ANZEIGE
RA Harald Fontaine, Hamburg - Springe zu den Details
Als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin können Sie sich bei uns, einfach und kostengünstig, inserieren und so neue Mandanten gewinnen. Klicken Sie einfach hier!


Es folgt eine Werbeanzeige

25

 
 

URL dieser Seite: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6993.htm