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Mit dem Abschluss einer Onlineauktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Dieser kann jedoch angefochten werden, wenn durch einen Tippfehler der Startpreis zu niedrig angesetzt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
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Im Fall bot der Verkäufer (Beklagte) einen PKW zur Versteigerung auf Ebay an. Als Startpreis legte er 1.000 britische Pfund fest. Von der Angebotsseite aus verlinkte er auf seine Firmenhomepage, auf der dieser Wagen mit einem Verkaufspreis von 15.000 Euro versehen war. Der Käufer (Kläger) gab mit 1.751 britischen Pfund das Höchstgebot ab und verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW, was der Verkäufer verweigerte. Er teilte dem Käufer per E-Mail mit, dass er den Startpreis irrtümlich mit 1.000 statt 10.000 britischen Pfund zu niedrig angesetzt hatte.
Das Gericht wies die Klage des Käufers auf Herausgabe des Autos gegen Zahlung von 1.751 britischen Pfund ab. Zwar sei ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen worden, allerdings habe der Verkäufer mit seiner E-Mail gemäß § 143 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt. Er habe erkennen lassen, dass er das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen wolle. Das Wort "anfechten" müsse er nicht explizit verwenden. Er habe auch einen Anfechtungsgrund, der hier in einem so genannten Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) liege. Der Verkäufer habe nämlich einen Startpreis von 10.000 Pfund festlegen wollen. Erklärt habe er 1.000 Pfund. Das Gericht sah dies als erwiesen an, da auf der verlinkten Firmenhomepage der Wagen mit 15.000 EUR angegeben worden war.
Diese Meldung erschien bei uns am 06.07.2007.
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Quelle: ra-online (pt)
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