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In Klassenzimmern italienischer Schulen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Kruzifixe mehr aufgehängt werden. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
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Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Kinder (damals 11 und 13 Jahre alt) im Schuljahr 2001/2002 eine staatliche italienische Schule besucht hatten. In allen Klassenzimmern, in denen die Kinder unterrichtet wurden, hingen Kreuze an der Wand. Die Mutter meinte, dass das Anbringen der Kreuze gegen das Neutralitätsgebot des Staates verstößt. Sie teilte ihre Auffassung der Schule mit und bezog sich auf ein Urteil des italienischen Kassationsgerichts aus dem Jahr 2000, wonach Kreuze in Wahllokalen gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen. Im Mai 2002 entschied die Schulleitung, die Kreuze hängen zu lassen. Hiergegen klagte die Mutter vor den italienischen Gerichten. Stets wurde ihre Klage abgewiesen.
2005 stellte ein Verwaltungsgericht fest, das das Kruzifix in der Schule ein Symbol der italienischen Geschichte und Kultur und folglich der italienischen Identität sei. Schließlich beschäftigte der Streit auch das italienische Verfassungsgericht. Auch dieses wies in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2006 die Klage ab. Die Kreuze seien in der verfassungsmäßigen Trennung von Staat und Kirche zu einem eigenen Wert geworden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR ) gab dagegen der Mutter Recht. Die Schüler könnten das Kreuz leicht als religiöses Zeichen interpretieren. Für Schüler anderer Religionen oder für bekenntnislose Kinder könne dies störend sein. Die Freiheit, keiner Religion anzugehören, brauche jedoch besonderen Schutz. Es sei nicht zu erkennen, wie das Zeigen eines Symbols, das vernünftigerweise mit dem Katholizismus verbunden werden könne, dem für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen Bildungspluralismus dienen könne.
Nach Ansicht des Europäischem Gerichtshofs für Menschenrechte verstoßen die Kreuze gegen das Recht der Eltern, ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen. Auch sei die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun. Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung mit Art. 9 EMRK seien verletzt. Der EGMR sprach der Klägerin 5.000,- Euro Entschädigung zu.
In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (
BVerfG, Urteil v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -) eine sehr ähnliche Entscheidung. Danach sind in bayerischen Schulen Kreuze/Kruzifixe nur in Bekenntnisschulen zulässig.
Italien hat gegen die obige Entscheidung des EGMR Ende Januar 2010 Widerspruch eingelegt. Daher wird über die Sache vor einer Großen Kammer - mit 17 Richtern - neu verhandelt werden.
Diese Meldung erschien bei uns am 04.11.2009.
"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "EuropGMR" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online, EGMR (pt)
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