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Dachrinne defekt: Glatteisunfall durch gefrierendes Tropfwasser

Hauseigentümer hat bei schadhafter Dachrinne erhöhte Verkehrssicherungspflicht

Wenn einem Hauseigentümer bekannt ist, dass infolge eines Defektes seiner Dachrinne Wasser auf den Gehweg tropft, so ist er dazu verpflichtet, den Bürgersteig bei Frost auf Eisbildung zu kontrollieren. Dies hat das Landgericht München entschieden.

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Besondere Gefahrensituation

Durch den Defekt der Dachrinne und das gefrierende Tropfwasser sei eine besondere Gefahrensituation herbeigeführt worden, urteilte das Gericht. Der Defekt sei dem Hauseigentümer bekannt gewesen, weil er ihm mehrfach gemeldet worden sei. Gleichwohl habe er hieraus resultierende Organisationspflichten (Sanierung der schadhaften Stelle; Anweisung die Gefahrenstelle durch geeignete Maßnahmen zu überwachen) vernachlässigt. Im Hinblick auf die durch das vorgelegte Wettergutachten dokumentierte Witterung am Schadenstag musste trotz der bestehenden Minustemperaturen auch mit der Entstehung von Tropfwasser (z.B. bei entsprechender auf das Dach einwirkender Sonneneinstrahlung) gerechnet werden, führte das Gericht weiter aus.

Klägerin hat keine Mitschuld an dem Unfall

Die alte Dame müsse sich auch keine Mitschuld an dem Unfall anrechnen lassen, da die Eisfläche nach Zeugenaussagen nicht oder nur sehr schwer erkennbar gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass auf den vorgelegten Lichtbildern Eisbrocken zu sehen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Brocken erst nach im Nachhinein in Zusammenhang mit der Versorgung der verletzten Klägerin entstanden sind. Weiter hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Klägerin die Tropfwasserbildung an dem Gebäude vor dem Glatteisunfall hätte auffallen können.

Gravierende Pflichtverletzung des Hauseigentümers

Zuletzt war das Gericht auch der Auffassung, dass im Hinblick auf die gravierende Pflichtverletzung des Hauseigentümers ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zurücktreten würde.

Das Urteil ist aus dem Jahr 2005 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland".

Diese Meldung erschien bei uns am 15.01.2010.

  • Referenz:
    • Landgericht München II, Urteil vom 27.10.2005
      [Aktenzeichen: 8 S 3428/05]

Quelle: ra-online, Landgericht München II


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