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DB-Sonderzug: Fußballfans dürfen keine Getränkedosen mit auf die Reise nehmen

Gericht bestätigt Gefahrenabwehrverfügung gegen „harte“ Wurfobjekte

Die Fußballfans von „Hansa Rostock“ dürfen in den DB-Sonderzug zum Spiel gegen den „FC Rot-Weiß Erfurt“ am Sonntag, den 1. August 2010, Getränke weder in Glasflaschen noch in Getränkedosen mitnehmen. Der Sofortvollzug eines entsprechenden Verbots der Bundespolizeidirektion in Bad Bramstedt wurde vom Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt.

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Das Verwaltungsgericht hatte die polizeiliche Einschätzung, dass „Getränkedosen als Waffen, insbesondere als Wurfgeschosse eingesetzt werden“ könnten, in erster Instanz unbeanstandet gelassen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wies es darauf hin, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr vorrangig sei, zumal die Möglichkeit bestünde, statt der Getränkedosen Plastikflaschen mitzunehmen.

Mitführen von Flaschen darf aufgrund der Gefahr ernster Verletzungs- und Eskalationsgefahren durch gewaltbereite Fans vorsorglich verboten werden

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht in Schleswig zurückgewiesen: Da mit der Teilnahme von bis zu 250 so genannten „Problemfans“ zu rechnen sei, dürfe die Polizei angesichts der in der Vergangenheit beobachteten Vielfalt verwendeter „Wurfobjekte“ (Flaschen, Steine, pyrotechnische Erzeugnisse, Brandsätze, zerbrochene Gehwegplatten, Stühle) auch vorsorglich das Mitführen solcher Gegenstände ausschließen, die für den Fall der Verwendung durch gewaltbereite Fans zu ernsten Verletzungs- und Eskalationsgefahren führen könnten. Sogar Plastikflaschen könnten verboten werden, sofern diese ernsthafte Verletzungsgefahren verursachten.

Das polizeiliche Verbot ist mit diesen Entscheidungen sofort vollziehbar und damit für die Fahrt im Sonderzug nach Erfurt verbindlich.

Diese Meldung erschien bei uns am 30.07.2010.

  • Referenz:
    • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2010
      [Aktenzeichen: 4 MB 43/10]
  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 29.07.2010
      [Aktenzeichen: 3 B 108/10]

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Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein


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