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Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2013
30 W (pat) 21/12 -

Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" genießt keinen Markenschutz

Auf Werbung ausgerichtete beschreibende Aussage fehlt es an der erforderlichen Unter­scheidungs­kraft

Eine Wortfolge kann dann als Marke eingetragen werden, wenn ihr eine Unter­scheidungs­kraft zukommt. Daran fehlt es, wenn die Wortfolge eine auf Werbung ausgerichtete rein beschreibende Aussage enthält. Dies ist bei der Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" der Fall, so dass sie keinen Markenschutz genießt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­patent­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" als Marke eintragen lassen. Die Wortfolge sollte im Zusammenhang mit Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und -beratung, Coaching sowie juristischen Dienstleistungen verwendet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung jedoch ab. Seiner Meinung nach beschreibe die Wortfolge lediglich eine Art des angenehmeren Erbens. Ihr komme daher keine erforderliche Unterscheidungskraft zu (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Da das Unternehmen anderer Ansicht war, erhob es Beschwerde.

Kein Markenschutz wegen fehlender Unterscheidungskraft

Das Bundespatentgericht entschied gegen das Unternehmen. Die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" habe nicht als Marke eingetragen werden können, da es ihr nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an der erforderlichen Unterscheidungskraft gefehlt habe. Einer Marke komme nur dann eine Unterscheidungskraft zu, wenn die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Marke damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. An der Unterscheidungskraft fehle es aber, wenn einer spruchartigen Wortfolge lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage enthält oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpft. Dies sei hier der Fall gewesen.

Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" stellt beschreibende Werbeaussage dar

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts verstehen Erben als auch Erblasser als angesprochener Personenkreis, den aus allgemein geläufigen Wörtern gebildeten Spruch "SCHÖNER ERBEN", nächstliegend und unmissverständlich als werbliche Anpreisung. Durch die Wortfolge werde eine Werbeaussage dahingehend gemacht, dass das Erben schöner bzw. angenehmer gemacht und häufig auftretende Erbstreitigkeiten vermieden werden sollen. Sie ermögliche daher nicht die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen. Vielmehr könne die rein beschreibende Webeaussage von einem beliebigen Unternehmen stammen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 136, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
NJW-Spezial 2014, 136 (Wolfgang Roth)

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Dokument-Nr.: 18302 Dokument-Nr. 18302

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