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Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2013
- 30 W (pat) 21/12 -
Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" genießt keinen Markenschutz
Auf Werbung ausgerichtete beschreibende Aussage fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft
Eine Wortfolge kann dann als Marke eingetragen werden, wenn ihr eine Unterscheidungskraft zukommt. Daran fehlt es, wenn die Wortfolge eine auf Werbung ausgerichtete rein beschreibende Aussage enthält. Dies ist bei der Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" der Fall, so dass sie keinen Markenschutz genießt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" als Marke eintragen lassen. Die Wortfolge sollte im Zusammenhang mit Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und -beratung, Coaching sowie juristischen Dienstleistungen verwendet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung jedoch ab. Seiner Meinung nach beschreibe die Wortfolge lediglich eine Art des angenehmeren Erbens. Ihr komme daher keine erforderliche
Kein Markenschutz wegen fehlender Unterscheidungskraft
Das Bundespatentgericht entschied gegen das Unternehmen. Die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" habe nicht als Marke eingetragen werden können, da es ihr nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an der erforderlichen
Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" stellt beschreibende Werbeaussage dar
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts verstehen Erben als auch Erblasser als angesprochener Personenkreis, den aus allgemein geläufigen Wörtern gebildeten Spruch "SCHÖNER ERBEN", nächstliegend und unmissverständlich als werbliche Anpreisung. Durch die Wortfolge werde eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 136, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth NJW-Spezial 2014, 136 (Wolfgang Roth)
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Dokument-Nr. 18302
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