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Bundespatentgericht, Urteil vom 04.04.2013
2 Ni 59/11 EP verbunden mit 2 Ni 64/11 EP -

Apple verliert Patent zum Entsperren des Displays durch Wischbewegung

Merkmale des Patentanspruchs sind als nicht-technisch anzusehen und daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen

Das Bundespatentgericht hat das Patent der Firma Apple Inc. zum Entsperren von Touchscreens durch eine Wischbewegung mit dem Finger für nichtig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei miteinander verbundene Klagen der Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 1 964 022 der Fa. Apple Inc. mit dem Titel "Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image" (in der deutschen Übersetzung: "Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild").

Patent stellt keine Lösung für technisches Problem dar

Das Bundespatentamt erklärte das angegriffene Patent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig. Zur Begründung hat sich das Gericht darauf berufen, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, die über den Stand der Technik hinausgehen, als nicht-technisch anzusehen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr dienten diese Merkmale dazu, die Bedienung durch grafische Maßnahmen für den Benutzer bequemer und noch anschaulicher zu gestalten. Ein technisches Problem werde durch die fraglichen Maßnahmen nicht gelöst.

Hilfsanträge ebenfalls nicht patentfähig

Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht für nicht patentfähig erachtet. Zum einen konnte das Problem der Technizität nicht behoben werden, zum anderen waren die Einschränkungen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 15570 Dokument-Nr. 15570

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