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Der Veranstalter eines Karnevalsumzugs ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu erteilen. Besucher von Karnevalsumzügen müssen sich grundsätzlich selbst gegen Verletzungen durch Bonbons oder andere "Wurfgeschosse" schützen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
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Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Der Zuschauer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden treffe.
Bonbon-Geschosse gehörten zum Karnevals-Umzug und die Zuschauer müssten sich entsprechend darauf einrichten, urteilte das Gericht.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zu Karneval und Fasching".
Diese Meldung erschien bei uns am 09.02.2010.
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Quelle: ra-online, Landgericht Trier
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