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Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
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Im zugrunde liegenden Fall hatte ein vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilter Kraftfahrer gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Er berief sich darauf, dass die bei ihm entnommene Blutprobe nicht als Beweismittel im Prozess gegen ihn hätte verwertet werden dürfen. Es habe keine Genehmigung eines Richters vorgelegen.
Die Revision des Angeklagten hatte zwar keinen Erfolg, weil in der Revisionsbegründung nichts dazu vorgetragen worden war, ob der Angeklagte mit der Blutentnahme einverstanden war. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch klar, dass die Polizei den Richtervorbehalt zu beachten hat und vor der Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen eines Verdächtigen versuchen muss, den zuständigen Richter zu erreichen. Die Polizei darf von der Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht absehen, weil dies in einer innerdienstlichen Weisung allgemein so vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann dann das Blutalkoholgutachten nicht als Beweismittel verwertet werden.
Diese Meldung erschien bei uns am 02.12.2009.
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Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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