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Hat ein Hund mehrfach Menschen angegriffen, obwohl dem Halter des Tieres aufgegeben wurde, den Hund an der Leine und nur mit festem Maulkorb zu führen, kann bei einem erneuten Bissvorfall Beschlagnahme und Einziehung des Tieres angeordnet werden. Eine sofortige Einschläferung des Hundes muss nicht erfolgen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
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Im zugrunde liegenden Fall war eine Schäferhündin im Jahr 2006 bestandskräftig als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nach Beißvorfällen in den Jahren 2006 und 2007 hatte der Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei wurde ihm aufgegeben, die Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen. Dennoch entwich die Hündin am 18. August 2009 aus der Wohnung durch die geöffnete Gartentür, lief auf die Straße und biss dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem Kinderroller unterwegs war, ins Gesäß. Die Bisswunden wurden im städtischen Krankenhaus behandelt.
Das Verwaltungsgericht sah die Beschlagnahme dadurch im Wesentlichen als rechtmäßig erwiesen. Dieser Vorfall belege eindrücklich, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des Antragstellers weiterhin eine Gefahr für das bedeutende polizeiliche Schutzgut des Lebens und der Gesundheit Dritter ausgehe. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde seien diese so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen könnten, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich sei. Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, am Tag des dritten Beißvorfalls seien Handwerker in seinem Haus gewesen, die die strikte Anordnung, die Türen verschlossen zu halten, missachtet hätten. Es sei allein Sache des Antragstellers als Hundehalter, in einer solchen Situation besondere Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Schäferhündin verhinderten.
Nachdem die Stadt schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon habe ausgehen dürfen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an den Antragsteller herausgegeben werden könne, weil er sich als unzuverlässig zum Halten des Hundes erwiesen habe, habe sie die Einziehung des Hundes hier ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme anordnen dürfen. Bevor endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden sei, fehle es aber an einem überwiegenden öffentlichen Interesse daran, den Hund sofort einzuschläfern. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die von dem Hund ausgehende Gefahr auch dann realisiere, wenn dieser dem Antragsteller weggenommen und polizeilicher Gewahrsam an ihm begründet werde.
Diese Meldung erschien bei uns am 06.11.2009.
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Quelle: ra-online, VG Freiburg
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