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Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 23.08.2016
- 33 F 287/15 -
Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Ehemann aufgrund massiven sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen minderjährigen Töchter
Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs
Missbraucht der Ehemann über Jahre hinweg massiv sexuell seine beiden minderjährigen Töchter, so rechtfertigt dies wegen einer groben Unbilligkeit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall missbrauchte ein Ehemann zwischen Januar 2007 und Juli 2015 seine beiden minderjährigen Töchter. Sie mussten in der Regel sein Glied anfassen und Oralverkehr bis zum Samenerguss durchführen. Nachdem die Ehefrau von diesen Taten erfuhr, trennte sie sich von ihrem Ehemann. Anlässlich des nachfolgenden Scheidungsverfahrens beantragte sie den
Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig
Das Amtsgericht Detmold entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei
Missbrauch des Vertrauens als Ehemann und Vater
Der Ehemann habe das Vertrauen seiner Töchter in ihn als Vater und das Vertrauen der Ehefrau in ihn als Ehemann und Vater gezielt missbraucht, so das Amtsgericht, um sich an den Töchtern zu vergehen. Mit der in den Taten zum Ausdruck gebrachten zutiefst feindlichen Gesinnung habe er gegenüber seiner Ehefrau die unausgesprochene Grundlage einer Ehe einseitig aufgekündigt, die Ehe aber gleichwohl fortgesetzt, um die Entdeckung seiner Taten zu vermeiden und deren weitere Begehung zu ermöglichen. Es sei in diesem Fall unerträglich, wenn der Ehemann wirtschaftlich in erheblicher Weise von der Ehezeit durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2017, Seite: 161 FuR 2017, 161
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Dokument-Nr. 24654
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