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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2015
- 5 Ss (OWI) 411/94 - (OWi) 211/94 I -
Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers aufgrund einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau kann gerechtfertigt sein
Mögliches Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG
Überschreitet ein Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil er um das Leben bzw. die Gesundheit einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau fürchtet, so kann die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Taxifahrer überschritt im Januar 1994 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h. Hintergrund dessen war, dass er eine in den Wehen liegende hochschwangere Frau so schnell wie möglich in das
Gerechtfertigte Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eine in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bemängelte, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG vorgelegen haben. Jegliche Ausführungen dazu haben gefehlt. Eine
Aufhebung des Urteils und Zurückweisung zur Neuentscheidung
Angesichts der fehlenden Ausführungen zum Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands hob das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Rechtstreit zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VRS Bd. 88/95, 454/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1995, Seite: 168 DAR 1995, 168 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1996, Seite: 122 NZV 1996, 122 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 88, Seite: 454 VRS 88, 454
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Dokument-Nr. 20636
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