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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.10.2014
34 Wx 293/14 -

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zur Testtierunfähigkeit

Krankhafte Störung muss Erwägungen und Willensentschlüsse beeinträchtigen

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zu einer Testierunfähigkeit. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Testierfähigkeit eines Erblassers und um die Wirksamkeit eines im März 2009 errichteten notariellen Testaments. So lagen medizinische Gutachten vor, die die Geschäftsfähigkeit des Erblassers aufgrund geistiger Erkrankungen zumindest teilweise in Frage stellten. Kurz vor der Errichtung eines notariellen Testaments stellten mehrere andere Sachverständige aber fest, dass der Erblasser testtierfähig sei.

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zur Testtierunfähigkeit

Das Oberlandesgericht München führte dazu aus, dass nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung eine Testierunfähigkeit begründet. Es sei vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fall, so spielen krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung keine Rolle. Auch eine Betreuung berühre grundsätzlich nicht die Testierfähigkeit des Betreuten (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München NJW-RR 2008, 164). Es bedürfe wirklicher (vgl. OLG Hamm OLGZ 1969, 301), das heißt begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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NJW-Spezial 2014, 712 (Wolfgang Roth)

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Dokument-Nr.: 20515 Dokument-Nr. 20515

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