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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.08.2014
- 3 RVs 55/14 -
Haftstrafe für Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung für nicht vorbestraften Täter rechtmäßig
Verhängung der Haftstrafe ohne Bewährung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht zu beanstanden
Die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein. Dies entschied der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Versmold, von Bielefeld Brackwede kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße 806, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der Münsterlandstraße mit einem 48 Jahre alten
LG lehnt Aussetzen der Freiheitstrafe zur Bewährung ab
Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur
Verteidigung der Rechtsordnung gebietet Vollstreckung der Freiheitsstrafe
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Keine Bewährung für alkoholisierten Unfallverursacher
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Jahrgang: 2014, Seite: 710 DAR 2014, 710
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Dokument-Nr. 18807
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