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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.04.2013
- 14 L 474/13 -
Demonstration der "Rechten" am 1. Mai in Dortmund kann stattfinden
Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einem Eilantrag gegen das vom Polizeipräsidium Dortmund verfügte Verbot einer Versammlung der Partei "Die Rechte" am 1. Mai 2013 in Dortmund mit dem Thema "Heraus zum 1. Mai" stattgegeben.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse eine vom Polizeipräsidium angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Form der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung nicht angenommen werden könne. Es sei nicht durch Tatsachen belegt, dass die Durchführung der Versammlung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck vermitteln würde, es handele sich dabei unmittelbar um eine Aktion zugunsten der im August 2012 verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand". Da in den vergangenen Jahren in Dortmund am 1. Mai keine Demonstrationen stattgefunden hätten, die der rechten Szene zugeordnet werden könnten, sei in der Versammlung kein Ereignis zu sehen, das nach außen erkennbar einen identitätsstiftenden organisatorischen Zusammenhalt der in Dortmund ansässig gewesen verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand" fortführen solle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Routenänderung für "Revolutionäre 1. Mai Demo" in Berlin rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: VG 1 L 130.13]) - Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter Innenstadt teilweise erfolglos
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2013
[Aktenzeichen: 5 L 1978/13.F]) - Auflage, die das Rufen der Wortfolge "nationaler Widerstand" untersagt, ist rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2006
[Aktenzeichen: OVG 1 B 19.05])
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Dokument-Nr. 15744
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