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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.10.1990
- RReg 5 St 92/90 -
Festhalten eines Zechprellers: Kein Selbsthilferecht der Bedienung bei fehlendem Zahlungsanspruch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund mangelhafter Speise
Ungerechtfertigtes Festhalten begründet Angriff auf Fortbewegungsfreiheit
Ist die Speise in einem Restaurant mangelhaft und weigert sich der Gast daher diese zu bezahlen, so darf er nicht gewaltsam am Verlassen des Restaurants gehindert werden. Das Festhalten ist in einem solchen Fall nicht vom Selbsthilferecht (§ 229 BGB) gedeckt und stellt daher einen rechtswidrigen Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit dar. Der Gast kann sich diesem regelmäßig mit Gewalt erwehren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Die Bedienung stellte sich ihm jedoch in den Weg. Dies nahm der
Verurteilung wegen Körperverletzung und Nötigung durch Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht Wunsiedel verurteilte den
Bayerisches Oberstes Landesgericht hielt Strafbarkeit des Gastes für zweifelhaft
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des Gastes und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es sei seiner Ansicht nach zweifelhaft gewesen, dass der
Zweifel am Vorliegen eines Selbsthilferechts aufgrund des fehlenden Zahlungsanspruchs
Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht habe das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts gegeben waren. So sei einer der Voraussetzungen das Vorliegen eines tatsächlich bestehenden Anspruchs. Zwar habe der Gastwirt grundsätzlich einen
Kein Selbsthilferecht aufgrund des Auskunftsanspruchs
Zwar stehe einem Gastwirt ein Anspruch auf Mitteilung der Personalien des Gastes zur Ermöglichung der Klärung der bestehenden Rechtslage zu, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Dieser Anspruch könne auch dadurch gesichert werden, dass ein
Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung des Falls
Aus den genannten Gründen hob das Bayerische Oberste Landesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hof, Urteil vom 05.03.1990
Jahrgang: 1991, Seite: 934 NJW 1991, 934
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Dokument-Nr. 18860
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