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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.1995
3 ObOWi 118/95 -

Tierquälerei bei Belassen von Hunden im Auto bei 30 °C Außentemperatur

Hundehalter begeht Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz

Wer seine Hunde bei Außentemperaturen von 30 °C im Auto belässt, begeht eine fahrlässige Tierquälerei und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beließ ein Hundehalter im Juli 1994 seine drei Hunde für etwa sieben Stunden in seinem geparkten Auto. An dem Tag herrschten Außentemperaturen von mindestens 30 °C. Dies führte zu einer Innentemperatur im PKW von mindestens 70 °C.

Tierquälerei begründete Geldbuße von 600 DM

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Hundehalters eine fahrlässige Tierquälerei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 600 DM. Er habe seinen Hunden ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VRS Bd. 90, 470/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht | Tierschutzrecht | Tierrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bußgeld | Geldbuße | Hunde | Hundehalter | Tierquälerei
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen (BayObLGSt), Band: 1985, Seite: 213 BayObLGSt 1985, 213 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1996, Seite: 162
NZV 1996, 162
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 90, Seite: 470 VRS 90, 470

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16931 Dokument-Nr. 16931

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