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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07.04.1993
- 2Z BR 9/93 -
Schirmständer darf im Hausflur stehen
BayObLG zur Aufstellung eines Schirmständers in gemeinschaftlicher Eingangsdiele
In einer kleinen Wohneigentumsanlage entspricht das Aufstellen von Schirmständern im Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäßem Gebrauch. Dies hat das Bayerische Oberste Landgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Wohnungseigentümer eines Hauses, das aus zwei Wohnungen bestand. Der eine Wohnungseigentümer bewohnte das Erdgeschoss, der andere die Wohnung im ersten Obergeschoss.
Streit um Dielenschrank und Schirmständer
Im Erdgeschoss befand sich eine Diele, in dem u.a. ein Dielenschrank und ein
Das Bayerische Oberste Landgericht wies die Klage ab.
Diele ist Gemeinschaftseigentum
Es stellte zunächst fest, dass die Diele, von der die Treppe in den oberen Stockwerk abzweigt, nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend
Daraus folge aber nicht zwingend, dass der Antragsteller nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG die Entfernung des Schirmständers mit Schirmen und des Dielenschrankes verlangen könne.
In Diele aufgestellter Schirmständer entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
Da der Gebrauch der Diele weder durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1 WEG) noch durch einen Eigentümerbeschluss (§ 15 Abs. 2 WEG) geregelt sei, beurteile sich die Befungnis der Antragsgegner, dort einen
Auch die Entfernung des Dielenschrankes könne nicht verlangt werden, führte das Gericht aus.
Schrank entweder bauliche Veränderung ...
Das Aufstellen des Schrankes könne als
.... oder keine bauliche Veränderung
Soweit das Aufstellen des Schrankes nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: ra-online, BayObLG (vt/pt)
Jahrgang: 1993, Seite: 1165 NJW-RR 1993, 1165
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Dokument-Nr. 10995
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