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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1996
- 1 Z BR 67/95 -
Testament kann auch durch Einreißen widerrufen werden
Willentliches Einreißen stellt Widerruf durch Veränderung im Sinne von § 2255 BGB dar
Ein Erblasser kann ein eigenhändig geschriebenes Testament jederzeit ändern oder auch widerrufen. Ein Widerruf liegt z.B. vor, wenn der Erblasser das Testament an beiden Seiten eingerissen hat, so dass erkennbar ist, dass es sich um keine versehentliche Beschädigung des Papiers handelt. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurden nach dem Tod einer Frau zwei Testamente vorgefunden. In dem älteren war ein Verwandter als Alleinerbe bestimmt. Das jüngere
Gericht: Versehentliche Beschädigung scheidet aus
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass angesichts der von zwei Seiten erfolgten, tiefen Einrisse anzunehmen sei, dass eine nur versehentliche Beschädigung ausscheide. Das mehrfache Einreißen lasse den Willen der Vernichtung erkennen und schließe eine zufällige Beschädigung aus, stellte das Gericht fest.
Risse stammten von Erblasserin
Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Risse von der Erblasserin stammten.
Auszug aus dem Gesetz
§ 2255 BGB.
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 10200
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