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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2009
L 9 AL 305/06 -

Auch Nicht-EU-angehörige Pendler aus Österreich erhalten Arbeitslosengeld in Deutschland

Staatsangehörigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht immer entscheidend

Ein serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, der mehrere Jahre zur Ausübung seines Berufes nach Deutschland gependelt ist, hat bei Verlust des Arbeitsplatzes Anrecht darauf, von Deutschland Arbeitslosengeld zu erhalten. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Beschäftigungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprachkenntnissen enger an den deutschen als an den österreichischen Arbeitsmarkt gebunden ist. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.

Ein aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ausgewanderter serbischer Staatsangehöriger hatte in den letzten Jahren für mehrere bayerische Trachtenhersteller in München, Kempten und Garmisch-Partenkirchen gearbeitet. An den letzten Arbeitsplatz war er von seiner Wohnung in Österreich täglich rund 40 km gependelt. Nach Jobverlust wandte er sich an das Jobcenter in Garmisch um Vermittlung in Arbeit, zugleich beantragte er Arbeitslosengeld. Das Amt versagte ihm unter Hinweis auf die Prinzipien der Territorialität die Leistung – ebenso es wie kurz zuvor der österreichische Arbeitsmarkt-Service getan hatte. Gegen die Ablehnung hatte sich der Arbeitslose an die Sozialgerichte gewandt.

Beschäftigungsloser enger an deutschen als an österreichischen Arbeitsmarkt gebunden

Aus den Beschäftigungen in München, Kempten und Garmisch hatten die Arbeitgeber jeweils Beiträge in die deutsche Arbeitslosenversicherung abgeführt und dabei weder die serbische Staatsangehörigkeit noch den österreichischen Wohnsitz beanstandet. Das war für das Bayerische Landessozialgericht der erste entscheidende Anhaltspunkt. Wer Beiträge einnimmt muss auch zur Leistung bereit sein - wenn die maßgeblichen Umstände gleich geblieben sind. Hierzu stellten die Münchner Richter fest, dass der Beschäftigungslose nach seinem Berufs- und Erwerbsleben, nach seinen persönlichen Bindungen und nach seinen Sprachkenntnissen enger an den deutschen als an den österreichischen Arbeitsmarkt gebunden war. Die Aussichten, in Deutschland wieder Arbeit zu finden, seien deshalb höher einzuschätzen. Inder Folge bestehe auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen das deutsche Jobcenter.

Sozialrecht stellt sich auf Grenzpendler und internationale Beschäftigungen ein

Das Bayerische Landessozialgericht macht in der Entscheidung deutlich, dass auch im Sozialrecht die Schlagbäume der nationalen Grenzen verschwinden. Im allgemeinen Erwerbsleben gehören Grenzpendler und internationale Beschäftigungen zum Alltag und darauf stellt sich auch das Sozialrecht ein. So hatte das Bundessozialgericht erst kürzlich Arbeitslosengeld trotz Umzug in die Niederlande zugesprochen ebenso wie einen Existenzgründungszuschuss nach Luxemburg (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 -). Diese Rechtsprechungslinie hat das Bayerische Landessozialgericht nochmals erweitert auf Fälle, in denen Nationalität, Wohnsitz und Arbeitsort drei verschiedenen Staaten zuzuordnen sind und die Nationalität nicht der EU zuzuordnen ist, wie hier Serbien, Österreich und Deutschland.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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Dokument-Nr.: 8645 Dokument-Nr. 8645

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