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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2008
L 8 AL 260/06 -

Insolvenzgeldfähigkeit von Weihnachtsgeld

Sonderzahlungen und Insolvenzgeld

Das Bayerische Landessozialgericht hat deutlich gemacht, wann Ansprüche auf Entgelt-Sonderzahlungen beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sind - und wann nicht.

Oft können Betriebe, die kurz vor dem Bankrott stehen, ihre Beschäftigten nicht mehr entlohnen. Im Insolvenzverfahren können Arbeitnehmer allerdings ihre Entgeltforderungen regelmäßig nicht realisieren. Für ausstehende Gehälter der letzten 3 Monate vor der Insolvenz zahlt deshalb die Agentur für Arbeit das sog. Insolvenzgeld aus. Das setzt voraus, dass die Antragsfrist von 2 Monaten eingehalten ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung

Der Kläger machte geltend, ihm stehe ein höheres Insolvenzgeld zu, da die entsprechenden Monatsentgelte laut einer Betriebsvereinbarung noch Teile der Jahressonderzahlung des Vorjahres enthalten müssten.

Inhalt der Entscheidung

Das Landessozialgericht gab dem Beschäftigten nicht recht. Nach dem Tarifvertrag war der Anspruch auf die Sonderzahlung bereits im Dezember des Vorjahres entstanden. Eine dazu bestehende Betriebsvereinbarung war erst abgeschlossen worden, als der Zahlungsanspruch dem Kläger bereits in vollem Umfang zugestanden hatte. Die Änderung von Auszahlungsmodalitäten, hier des Auszahlungszeitpunktes, verlegt aber den Fälligkeitszeitpunkt nicht in den Insolvenzgeldzeitraum - so das Urteil.

Auswirkung der Entscheidung

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Fällen ein, in denen Sondervergütungen im Rahmen des Insolvenzgeldes beansprucht werden. Das Recht auf solch eine Zulage entsteht jedoch immer an einem konkreten Stichtag, der meist durch einen Tarifvertrag bestimmt ist. Er fällt regelmäßig auf das Jahresende, da Unternehmen mit solchen Prämien bezwecken, ihre Arbeitnehmer solange wie möglich an sich zu binden. Liegt dieser Tag im Drei-Monats-Zeitraum des Insolvenzgeldes, so ist die jeweilige Zulage mit einzubeziehen - ansonsten nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Bayern vom 09.03.2009

Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Urteil vom 23.06.2006
    [Aktenzeichen: S 48 AL 447/04]
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Dokument-Nr.: 7560 Dokument-Nr. 7560

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