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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015
L 7 AS 846/14 B ER -

Keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG II-Nachzahlung in bar nach Pfändung der Leistung vom Pfändungs­schutz­konto

Prüfung eines möglichen Pfändungsschutzes obliegt Vollstreckungs­gerichten und nicht Sozialgerichten

Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALGII-Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungs­schutz­konto weggepfändet hat. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und verwies gleichzeitig darauf, dass die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungs­schutz­konto zugreifen können, nicht von den Sozialgerichten sondern den Voll­streckungs­gerichte bei den Amtsgerichten zu beantworten sei.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Arbeitslosengeld II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200 Euro wurde von der Krankenkasse gepfändet. Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200 Euro in bar.

Jobcenter darf Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten überweisen

Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850 k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Hans - Peter Kastner schrieb am 01.02.2015

Harz IV sollte von vornherein schon als unpfändbar gelten. Soziale Leistungen sind Leistungen die zum Lebensunterhalt beitragen und haben auch als solche zu gelten !!!

Sunny antwortete am 14.07.2020

Richtig! Ist schon unsäglich, wie man sich über absurde Gedankenkonstrukte immer wieder Zugriff auf geschützte Gelder verschaffen will...

Z.B. der unzulässige Eingriff über einen "Abhebezwang" auf dem P - Konto nach drei Monaten... Nicht nur, daß es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung bei Vorabzahlungen bei ALG II kommt, es ist auch sonst nicht erklärbar, da man selbst mit Übernahme nie pfändbar sein dürfte, wenn man nicht über die Pfändungsfreigrenze kommt!! (Zudem eine weitere Verfügbarkeit in bar ja auch nicht verhindert werden kann...)

Es ist ein absoluter Witz, sich über nicht verbrauchtes Guthaben unterhalb dessen Gedanken zu machen... Es hebelt die in sich geschlossenen Regelungen des Pfändungsschutzes aus!!

Ralf Trübenbach schrieb am 26.01.2015

Als ich diesen Bericht gelesen habe,haben sich bei mir die Nackenhaare eingerollt.Was erlaubt sich so eine Krankenkasse.Diese Krankenkasse vergewaltigt ein Gesetz,verabschiedet von der Bundesregierung,nach Strich und Faden.Diese Krankenkasse setzt sich über alles hinweg.Genauso diese Vollstreckenungsgerichte,begehen Rechtsbeugung.Auch diese Krankenkasse begeht Rechtsbeugung.Laut Strafgesetz strafbar.Dafür müssen die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden.Sollen schon mal Zahnbürste und Zahnputzbecher einpacken.Es heißt das der Schuldner 7 Tage lang an sein Geld kommen muss.Tut ein Gläubiger innerhalb der 7 Tage pfänden,macht er sich strafbar und begeht Rechtsbeugung.Aber die Krankenkassen denken sowieso das sie sich über alles hinweg setzen können.Die Erfahrung musste ich auch Sammeln.Nur ich bin Einmarschiert bei meiner Krankenkasse und habe den Leiter mir zur Brust genommen und ihn mit Staatsanwaltschaft gedroht.Könne ich machen hat er mir Saufrech gesagt.Habe ich gemacht.Danach,als ich mal wieder vorsprach,war er sehr höflich.Seitem hat sich meine Krankenkasse dies nie wieder gewagt.Das beste wäre die Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft ein zu schalten in dieser Sache.Besser ist es.Nicht auf die Lange Bank schieben.Solchen Behörden muss gezeigt werden wie weit sie gehen dürfen und wie weit nicht.Und das sie keine Rechtsbeugung begehen dürfen wie es ihnen beliebt.Und sich über Gesetze hinweg setzen können wie es ihnen beliebt.Dem muss ein für alle male ein Riegel davor geschoben werden.Ich jedenfals lasse mir nicht auf der Nase von solchen Behörden auf der Nase rum tanzen.Da gibts Feuer von mir.Und darauf kann sich so eine Behörde gefasst machen und hinter die Ohren schreiben.was Recht ist,soll Recht bleiben und nicht umgekehrt.Und diese kostenlosen Rechts-Urteile sind sehr Interesannt.Ich bin kein Rechtsanwalt,aber lese alles was mit Gerichten und Urteile,Gesetze und Recht zu tun hat.

Dietlinde Eder-Lehfeldt antwortete am 31.01.2015

Dietlinde Eder-Lehfeldt, Rechtsanwältin

Meine Erfahrungen als Anwältin decken sich mit den Aussagen des Betroffenen Herrn Trübenbach. Nur dass nicht jede Krankenkasse von der zuständigen Staatsanwaltschaft belangt wird.

Zudemn ist im Gesetz nicht einmal genau geklärt, welches Gericht als Vollstreckungsgericht anzusehen ist: nach alter ZPO das zuständige Amtsgericht (Wohnort des Schuldners) und nach der neueen ZPO - Reform könnte das zentrale Vollstreckungsgericht zuständig sein. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass dieses Zentralgericht nur für das Schuldnerverzeichnis zuständig ist. Mit anderen Worten, jede Entscheidung des Wohnortamtsgerichts kann wegen unzuständigem Gericht und Vorenthalten des gesetzlichen Richters (Grundrecht!) wegen Gesetzesverstosses angegriffen werden.

Mein 1. Vorstoß in dieser Richtung wurde abgeschmettert, man wollte weitermachen, wie bisher. Das ist aber nach neuem Recht falsch.

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