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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.09.2012
L 3 SB 15/12 -

Behinderungsbedingt ans Haus gebundene Menschen haben Anspruch auf Merkzeichen RF

Bei faktischem Gebundensein an das Haus aus medizinischen Gründen ist Merkzeichen RF zuzubilligen

Ein faktisches Gebundensein an das Haus aus medizinischen Gründen stellt für einen behinderten Menschen eine solch massive Teilhabestörung dar, dass das Merkzeichen RF zuzubilligen ist. Diesem Personenkreis kann damit ein kleiner Rest an Lebensqualität gesichert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Behinderte Menschen mit einem GdB von 80 und mehr sind häufig leidensbedingt von öffentlichen Veranstaltungen faktisch ausgeschlossen. Können sie auch mit Hilfe von Begleitpersonen oder z.B. eines Rollstuhls generell keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen, erhalten Sie das sog. Merkzeichen RF. Es verhilft zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. ab 2013 zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Amt lehnt Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens RF ab

Bei dem 77-jährigen Kläger des zugrunde liegenden Falls war wegen der Folgen einer Kinderlähmung ein GdB von 100 anerkannt. Wegen weiterer Erkrankungen konnte er sich nur noch im Lehnrollstuhl und mit Hilfe zweier Begleitpersonen fortbewegen. Einen Antrag auf das Merkzeichen RF lehnte das zuständige Amt ab. Dieser Nachteilsausgleich stehe dem Kläger nicht zu, weil er ja das Haus verlassen könne. Dagegen hatte der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen.

Voraussetzungen für Merkzeichen RF erfüllt

Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Wer wie der Kläger behinderungsbedingt nur mit Hilfe eines Multifunktionsrollstuhls und zweier Helfer fortbewegt werden könne und zudem alle halbe Stunde umgelagert werden müsse, erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens RF.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/Sozialgerichtsbarkeit/ra-online

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Dokument-Nr.: 14882 Dokument-Nr. 14882

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