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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, sonstiges vom 07.10.2011
- Vf. 32-VI-10 -
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit – Bayerischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Verfassungsbeschwerde der Stadt Nürnberg
Regelung zur Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung
Die Stadt Nürnberg hat vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte eine Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Der Bayerische Verfassungsgerichthof hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 27. Juli 2009 eine Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg für unwirksam erklärt, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische
Auf die
Aufhebung der Satzungsbestimmung verstoße gegen Recht auf kommunale Selbstverwaltung
Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, die Aufhebung der streitigen Satzungsbestimmung verstoße gegen das in Artikel 11 der bayerischen Verfassung verbürgte Recht der Stadt auf kommunale Selbstverwaltung. Das kommunale
Politische Motive für Erlass der Satzungsbestimmung irrelevant
Allein der Umstand, dass die Satzungsbestimmung geeignet sei, dem weltweiten politischen Anliegen des Verbots ausbeuterischer
Kommune im Gestaltungsspielraum nicht nur auf "Minimalstandard" beschränkt
Die Stadt habe einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Benutzungsregelungen sie in einer Friedhofssatzung treffe. Die Kommune sei nicht nur darauf beschränkt, durch geeignete Benutzungsregelungen eine Störung der Würde der Totenruhestätte zu vermeiden, also lediglich einen „Minimalstandard“ zu sichern vielmehr dürfe sie auch die Würde der Totenruhestätte durch geeignete Benutzungsregelungen positiv fördern. Es sei weder sachfremd noch willkürlich, wenn die Stadt Nürnberg davon ausgehe, es liege im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung, dass dort keine Grabsteine aufgestellt würden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden sei. Die ILO-Konvention 182 bezeichne diesen als „schlimmste Formen der Kinderarbeit“.
Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und damit auch der spezifisch örtliche Bezug seien so in einer rechtlich einwandfreien Weise hergestellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12530
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