wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 11.08.2010
Vf. 16-BII-09 -

Popularklage gegen Entlohnung von Gefangenenarbeit abgelehnt

Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Eine Popularklage gegen die Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen sowie gegen die unterbliebene Einbeziehung arbeitender Gefangener in die gesetzliche Rentenversicherung wurde vom Bayerischen Verfassungsgericht abgewiesen.

Die Regelung zur Entlohnung der Gefangenen in Art. 46 BayStVollzG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 100, 101 der Bayerischen Verfassung ergibt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt der Gefangenen.

Finanzielle Vorteile für arbeitende Gefangene

Den arbeitenden Gefangenen wird als finanziell unmittelbar wahrzunehmender Vorteil nach Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG ein Entgelt in Höhe von 9 v. H. der Eckvergütung (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung) gezahlt. Aktuell betragen die Tagessätze zwischen 8,28 € und 13,80 € bzw. die Stundensätze zwischen 1,04 € und 1,73 €. Der Verzicht auf den Haftkostenbeitrag bedeutet zudem ebenfalls eine geldwerte Gegenleistung in nicht unerheblicher Höhe. Hinzu kommt der zumindest mittelbar spürbare finanzielle Vorteil, dass die für die Gefangenen anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Staat entrichtet werden. Die monetäre Entgeltkomponente wird durch nicht monetäre Leistungen ergänzt. Durch die Arbeit erwirbt der Gefangene einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, die auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt werden kann. Gemäß Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG erfolgt für zwei Monate zusammenhängend geleistete Arbeit die Freistellung für einen Werktag.

Kombinationsmodell verstößt nicht gegen Resozialisierungsgebot

Dieses Kombinationsmodell schafft jedenfalls in seiner Gesamtheit ein Vergütungssystems, das nicht gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verstößt. Die Gesamtentlohnung steht keinesfalls in einem derart unausgewogenen Verhältnis zum objektiven Wert der Gefangenenarbeit, dass sie nicht mehr als angemessene Anerkennung für die geleistete Arbeit einzustufen wäre.

Höhere Entlohnung gefährdet Konkurrenzfähigkeit

Die Produktivität der Gefangenenarbeit bei Unternehmerbetrieben erreicht nur etwa 20 % des in der gewerblichen Wirtschaft erzielten Werts und bei Eigenbetrieben sogar deutlich unter 15 % dieser Vergleichsgröße. Zudem würde eine Erhöhung des monetären Vergütungsteils mit der erheblichen Gefahr des Verlusts von Gefangenenarbeitsplätzen einhergehen. Denn mit steigender Entlohnung wird die Gefangenenarbeit weniger konkurrenzfähig, sodass sowohl das Engagement von Unternehmerbetrieben unwirtschaftlich zu werden droht als auch die Wettbewerbsfähigkeit von Eigenbetrieben infrage gestellt wird. Der Gesetzgeber durfte schließlich auch in seine Überlegungen einbeziehen, dass der ihm zustehende Gestaltungsspielraum nicht nur durch die Ziele der Resozialisierung, sondern - wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen - durch die wirtschaftliche Lage geprägt und beschränkt wird. Dass er deshalb zu dem Schluss gekommen ist, die mit einer höheren Entlohnung verbundenen Mehrkosten könnten nicht aufgebracht werden, ohne andere Aufgaben des Staates unvertretbar zu vernachlässigen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Keine Gesetzgebungskompetenz zur Einbeziehung arbeitender Gefangener in gesetzliche Rentenversicherung

Schon mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers lässt sich eine Verpflichtung zur Einbeziehung arbeitender Gefangener in die gesetzliche Rentenversicherung nicht ableiten.

Auch nach Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Strafvollzugsrecht auf die Länder ist die Kompetenz für die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung beim Bund verblieben. Gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz ist die Sozialversicherung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, in deren Bereich die Länder nur dann und insoweit gesetzgebend tätig werden können, als der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz). Welcher Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat der Bund jedoch mit dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt und von einer Einbeziehung Pflichtarbeit verrichtender Gefangener dabei bislang bewusst abgesehen. Für eine landesgesetzliche Regelung ist daher in diesem Bereich kein Raum.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rentenversicherung | Resozialisierungsgebot | Strafgefangener

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10084 Dokument-Nr. 10084

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10084

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung