wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.3/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014
Vf.   8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -

Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Bayerischer Verfassung vereinbar

Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten sowie für Kraftfahrzeuge ist verfassungsgemäß. Dies entschied der Bayerische Verfassungs­gerichts­hof und wies mehrere Popularklagen gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags zurück.

Gegenstand der zugrunde liegenden zwei Popularklageverfahren war die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im nicht privaten Bereich gegen die Bayerische Verfassung verstößt.

Kläger der Popularklage (Vf. 24-VII-12): Drogeriekette Rossmann

Kläger der Popularklage ( Vf. 24-VII-12) ist die Drogeriemarktkette Rossmann. Rossmann sieht sich hinsichtlich des neuen Rundfunkbeitrags in ihrem Gleichheitsgebot verletzt. Rossmann trug vor, wegen des neuen Rundfunkbeitrags deutlich höhere Kosten zu haben. Statt vorher ca. 40.000 Euro Rundfunkgebühr pro Jahr müsse Rossmann jetzt ca. 200.000 Euro Rundfunkbeitrag jährlich zahlen. Die Rossmann GmbH sieht das Gleichheitsgebot (vgl. Artikel 101 und 118 der Bayerischen Verfassung) als verletzt an, weil Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssten, als Betreiber mit nur einem Standort, obwohl die Mitarbeiterzahl gleich sei.

Kläger der Popularklage (Vf. 8-VII-12): Jurist Ermano Geuer

Der Kläger des Verfahrens Vf. 8-VII-12 ist der Passauer Jurist Ermano Geuer. Er ist der Ansicht, dass der neue Rundfunkbeitrag im Kern eine Steuer sei und gar kein Beitrag. Ein Beitrag sei an eine Gegenleistung geknüpft, eine Steuer aber nicht. Den Rundfunkbeitrag müsse aber jeder zahlen, egal ob er die Leistung in Anspruch nehme oder nicht. Die Bundesländer hätten zum Erlass einer Steuer aber keine Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lasse sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a GG noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Damit würde den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen.

Hintergrund zur Erhebung des Rundfunkbeitrags

Bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Bestimmungen wurde der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch gerätebezogene Rundfunkgebühren finanziert. Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und zunehmenden Verbreitung von multifunktionalen Geräten wurde dieses Finanzierungssystem umgestellt. Seit Januar 2013 werden geräteunabhängige, wohnungs- und betriebsstättenbezogene Rundfunkbeiträge erhoben. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro zu entrichten; damit ist auch der Rundfunkempfang in privaten Kraftfahrzeugen abgegolten. Die Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten sind nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt; ferner sind betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge in bestimmtem Umfang beitragspflichtig.

Antragsteller rügen Verstoß gegen allgemeine Handlungsfreiheit und gegen den Gleichheitssatz

Die Antragsteller machen geltend, der neue Rundfunkbeitrag verstoße u. a. gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 Bayerische Verfassung – BV) und den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Sie beanstanden, dass die Beitragspflicht unabhängig davon besteht, ob in einer Wohnung oder Betriebsstätte Empfangsgeräte bereitgehalten werden. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Rundfunkbeitrag zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. In Betrieben sei der Rundfunkkonsum zudem die Ausnahme und nicht die Regel. Der Sache nach handle es sich daher auch nicht um eine Vorzugs-, sondern um eine Gemeinlast in der Form einer Steuer auf Räumlichkeiten, für deren Regelung eine Rechtsetzungsbefugnis der Länder fehle. Da deutliche Mehreinnahmen zu erwarten seien, weite der Gesetzgeber die Finanzierung der Rundfunkanstalten über das notwendige Maß hinaus aus. Im nicht privaten Bereich würden kleine Betriebe sowie Handelsunternehmen mit vielen Verkaufsstätten überproportional belastet. Die Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sei systemwidrig. Die Anzeigepflicht der Beitragsschuldner und der vorgesehene Meldedatenabgleich verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ebenso wie das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer oder bei Wohnungseigentumsgemeinschaften gegenüber dem Verwalter.

Gewählte Typisierung für Vollzug einer einfachen und praktikablen Ausgestaltung der Abgabenpflicht nach Auffassung des Bayerische Landtags und der Bayerischen Staatsregierung sachgerecht

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklagen für unbegründet. Im neuen Beitragsmodell sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeboten werde, dass also jederzeit die Möglichkeit bestehe, Rundfunkprogramme als allgemein zugängliche Quelle zu nutzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spreche weiter, dass der Vollzug eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabenpflicht erfordere. In Unternehmen werde ebenfalls typischerweise Rundfunk empfangen. Die Staffelung des zu zahlenden Beitrags nach der Anzahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Das Innehaben eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs sei ebenfalls tauglicher Anknüpfungstatbestand für eine Rundfunkbeitragspflicht. Die Abgabenpflichtigen hätten die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihnen durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse. Es handle sich daher nicht um eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer. Die Anzeigepflichten und Auskunftsrechte seien durch das Interesse an einer angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt. Durch den Meldedatenabgleich werde der Entstehung von Vollzugsdefiziten entgegengewirkt.

Der Bayerische Rundfunk, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio halten die Popularklagen ebenfalls für unbegründet.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklagen ab. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:

1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst.

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

6. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

Bayerischer VerfGH erklärt Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß

Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß.

Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt. Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.

Beitrag wird sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich nicht „voraussetzungslos“ geschuldet

Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe. Der Beitrag ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die dort vermuteten Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Stellt der Rundfunkbeitrag demnach keine Steuer dar, richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln für die betroffene Sachmaterie. Der Beitrag ist dem Gebiet des Rundfunks zuzuordnen, das nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

Erhebung des Rundfunkbeitrags ist sachlich gerechtfertigt

Der Rundfunkbeitrag ist durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet; insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Auch für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.

Gesetzgeber hat zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Abgabenbemessung nicht überschritten

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die Höhe des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 Euro entspricht der Summe von monatlicher Grundgebühr (5,76 Euro) und Fernsehgebühr (12,22 Euro), die bis zum 31. Dezember 2012 erhoben wurden. Schon deshalb liegt die Annahme fern, der Rundfunkbeitrag stehe der Höhe nach in grobem Missverhältnis zu den verfolgten Beitragszwecken. Wegen der Ausdehnung der Abgabentatbestände und der Verringerung von Vollzugsdefiziten sind zwar zwangsläufig Mehreinnahmen zu erwarten. Gleichwohl musste der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung keineswegs davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer übersteigen würden. Insbesondere hat die KEF für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio. Euro festgestellt. Im Übrigen ist einer etwaigen Kostenüberdeckung dadurch Rechnung getragen, dass Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden müssen.

Kein Verstoß gegen allgemeine Handlungsfreiheit

Die Zahlungspflichten im privaten und im nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig und verstoßen daher nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV). Dies gilt auch für die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nicht unangemessen hoch

Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.

Finanzielle Belastungen für Betriebsstätten zumutbar

Im nicht privaten Bereich sind die Belastungen ebenfalls zumutbar. Für Betriebsstätten ist die Höhe des Rundfunkbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten degressiv gestaffelt. Die gestaffelten Beitragssätze beginnen mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 € monatlich, für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten und reichen bis 180 Rundfunkbeiträge, das sind 3.236,40 € monatlich, für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten. Daneben ist für jedes zugelassene Kraftfahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte beitragsfrei bleibt. Die daraus resultierende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen kann, lässt sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen.

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes

Der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt. Indem der Gesetzgeber jedem Wohnungsinhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt.

Typisierung soll Beitragserhebung vereinfachen und Schutz der Privatsphäre verbessern

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt. In sachlich vertretbarer Weise soll im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.

Tatsächliche Bereitstellung eines Empfangsgeräts nicht mehr ausschlaggebend

Der Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-recht­lichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen.

Keine Unterscheidung zwischen Rundfunk- und Fernsehnutzung

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.

Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers auch im unternehmerischen Bereich nicht überschritten

Der im nicht privaten Bereich abzugeltende Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst, wird typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat.

Unterschiedliche Behandlung von privaten und nicht privaten Bereichen in Bezug auf Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge gerechtfertigt

Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.

Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der Beschäftigten nicht zu beanstanden

Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen ist sachgerecht und bedarf keiner weiteren Differenzierung. Der zu leistende Beitrag beträgt auf der ersten Stufe für Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, auf der zweiten Stufe für Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag und auf der zehnten und letzten Stufe für Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Dass der Einstiegsbeitrag damit deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen; denn der Vorteil im unternehmerischen Bereich hat ein spürbar geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben, sind durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Unternehmen mit großer Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen nicht gleichheitswidrig benachteiligt

Die Beitragsbemessung führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten hinzunehmen. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Auch wenn sich für Großunternehmen eine Zahlungspflicht in durchaus beachtlicher Höhe ergeben kann, begründet das für sich keinen Verfassungsverstoß, sondern entspricht dem Gebot des Art. 118 Abs. 1 BV, die Belastungen in einer den jeweiligen Vorteil möglichst gleichmäßig abbildenden Weise unter den Beitragspflichtigen zu verteilen.

Informationspflicht der Beitragsschuldner verfassungsgemäß

Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV), ist verfassungsgemäß. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können. Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Sorgsamer Umgang mit Daten

Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Landesrundfunkanstalt hat Anspruch auf Auskunftserteilung über Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte

Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Die Vorschriften verpflichten für den Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, den Eigentümer oder den vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen; bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Dieses Auskunftsrecht verletzt weder die von der Auskunft betroffenen Inhaber der Wohnung oder Betriebsstätte noch die zur Auskunft verpflichteten Dritten in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Einmaliger Meldedatenabgleich verfassungsgemäß

Die Vorschrift über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß. § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen. Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Staatsrecht | Verfassungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 456
ZD 2014, 456

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18219 Dokument-Nr. 18219

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18219

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (20)

 
 
Bernd Müller schrieb am 16.07.2014

War ja klar. DerGelte Regierung ist ihr gleichgeschaltetes Propagandamedium wichtig. Und von wem werden die Richter bezahlt? Richtig. Vom Staat. So kommt diese Entscheidung zu Stande. Geldendes Recht ist da Nebensache

werwolf schrieb am 03.07.2014

…"der Rundfunkbeitrag soll…. den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert ". (Begründung des Bay .Verfassungsgerichtshofes)

Ja, und? Microsoft, Apple, u.a. fördern ebenfalls in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft.

Franzl schrieb am 05.06.2014

...und wiedereinmal zeigt uns die Regierung dass ihnen das Volk absolut nichts wert ist ausser das Geld welches sie dem Volk abnehmen können.

Armes Deutschland ! ! !

wolf schrieb am 31.05.2014

...und vergleichbare Angebote bekomme ich bei den privaten Anbietern kostenlos, deshalb sind die 17,98 unverhältnismässig. Was bleibt , sind die Leistungen gemäß Funktionsauftrag, das ist staatlicher Auftrag und soll der Allgemeinheit zugute kommen, kann also nicht Sonderlast sein.

Nimmt man z.B. den Bildungsauftrag der Öffentlich- rechtlichen wörtlich, dann frage ich mich, ob nicht bald ein Schulbeitrag kommt.

K. Poxleitner schrieb am 31.05.2014

So viel Geld monatlich verlangen, für eine "Leistung" die nicht einmal genutzt wird finde ich unrechtmäßig.

Die Rundfunkanstalten verschleudern das unsozial eingetriebene Geld, ohne nur ein bisschen sparen zu müssen; nebenbei kassieren sie für Werbung, die dann wiederum auf das Zeitkonto der deutschen Bürger geht.

Sieht man das Programmangebot von den öffentlich, rechtlichen Sender an, dann wird einem schnell klar, dass diese uns nur noch total verblöden wollen.

Ich sehe grundsätzlich kaum Fernsehen, bzw. auch nicht Radio, deshalb sehe ich nicht ein für so eine Anstalt mein schwer verdientes Geld auszugeben - als Deutscher wird man allerdings dazu gezwungen.

Ist das der Anfang einer Diktatur?

M.Ilenser schrieb am 31.05.2014

Dies ist ein wirkliches Paradebeispiel dass wir eigentlich "nur" eine Demokratie auf dem Papier sind...weiter nichts!

Die einzig "wahre/ehrliche" Demokratie gibt es nur in einem "einzigen" Land weltweit...die Schweiz!

iM@ryAnn schrieb am 30.05.2014

RECHTSBEUGUNG ist und bleibt RECHTSBEUGUNG!!!

Diskussionen jeglicher Art um eine schein genehmigte UNFREIHEIT herum, sind von vornherein sinnlos, da SKLAVEREI jeglicher ART schon an sich "VERBOTEN" ist und somit sind fehl am Platz.

Freiheit ist die Selbstkontrolle über das eigene Leben.

Freiheit ist nicht DAS VERBRECHEN... !!!

Horst Schröder schrieb am 23.05.2014

Das Bayrische Verfassungsgericht hat nicht erkannt, daß es sich bei dem Leistungsangebot der öffentlich-rechtlichen Sender nicht um eine konkret korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand handelt; sondern um eine Vielzahl von Leistungen, die der Beitragsschuldner nicht gleichzeitig empfangen kann. Der Wohnungsinhaber schuldet daher den "Beitrag" voraussetzungslos. Das wird schon daran deutlich, daß der Beitragsschuldner keine Erstattung erhält, wenn der Sendebetrieb ausfällt. Da die Betragspflicht lediglich an den Besitz einer Wohnung anknüpft handelt es sich um eine Wohnungssteuer. Dies wird daran deutlich, daß der Beitrag auch geschuldet wird, wenn objektiv kein Empfang möglich ist. Eine Typisierung ist nur rechtmäßig, wenn die Regelung selbst nicht rechtswidrig ist; was aber der Fall ist, da sie unverhältnismäßig ist; denn es ist den Sendern zumutbar, daß sie ihre Leistungen verschlüssen. Für den laufenden Sendebetrieb ist die Erhebung eines Beitrags ohnehin nicht gestattet. Lediglich die Infrastruktur kann durch einen Beitrag (Sonderabgabe) finanziert werden. Die einkommensunabhängige Erhebung des Beitrags verstößt zudem gegen den Sozialstaatsgrundsatz, denn er erhöht die Kosten der Wohnung; auch wenn in Härtefällen Befreiungsmöglichkeiten geregelt sind. Der Beitragsschuldner kann auch wettbewerbsrechtlich keinen Einfluß auf die Sender nehmen; die sich lediglich an den Einschaltquoten orientieren; nicht aber an Preisen für die einzelnen Leistungen. Die Sender verhalten sich auch zunehmend weltanschaulich nicht neutral. Sie unterliegen auch keiner Selbstverwaltung wie andere beitragsfinanzierte Einrichtungen (IHK, Sozialversicherung). Die öffentlich-rechtliche Aufgabe kann jedenfalls schon mit einem einzigen Sender erfüllt werden. Da die öffentlich-rechtlichen Sender aber in Wettbewerb zu privaten Sendern stehen, ist die Überfinanzierung durch voraussetzungslos zu zahlende Rundfunkbeiträge verfassungswidrig.

R.Nölke schrieb am 23.05.2014

Was für eine Geschäftsidee! Ich biete eine Dienstleistung an, die jeder nutzen könnte und erhebe dafür eine Gebühr, die jeder zahlen muss - unabhängig davon, ob er überhaupt an meiner Dienstleistung interessiert ist oder sie in Anspruch nimmt.

Das eröffnet ja ungeahnte Möglichkeiten!

Jetzt weiß ich endlich wir ich mir auf meine alten Tage doch noch all die bisher unerfüllten Luxusträume erfüllen kann....

Ist ja legal und weder verfassungs- noch sonst irgendwie rechstwidrig...

Jetzt muss ich nur noch überlegen, was ich da anbieten könnte.

Mark Buß schrieb am 20.05.2014

Ich frage mich manchmal bei Urteilen welches Volk gemeint ist.

Meistens gemeint sind die die Geld haben und dieanderen die es nicht haben, die haben eh nichts zu melden sondern einfach nur die Klqappe zu halten, wenn die erste Gruppe sie ausbeutet.

Wir sind länsgt in einer Zweiklassengesellschaft gelandet auch in der Juristerrei - alles andere ist schlichtweg reine Blendung.

Wieso sonst dürfen Inkassounternehmen wie die Tesch Inkasso Forderungsmenagement GmbH mit Straftaten drohen ohne Folgen befürchten zu müssen.

Ich stimme in vielen Punkte mit der Klageseite überein.

Im Namen des Volkes ist mittlerweile eine untragbare Pauschalisierung geworden, wo man einfach unter den Tisch fallen lässt das das Volk in diesem Fall den Nachteil hat und der Vorteil sich die rundfunkanstalten erschlichen haben. Nach dazu haben nicht alle Ministerpräsidenten den Vertrag unterschrieben, sondern für einige Länder nur billige gekaufte Strohmänner wie z.B.ö die FDP-Pflanze aus SH und nicht das Vollbartbartmonster von den Schwarzen äh Christlich unDemkratische vortäuschUnion welches den Posten innehatte.

Mark Buß antwortete am 20.05.2014

Und was den Datenschutz deutscher Behörden angeht, sind die doch auskunftsfreudiger wie billgie Bordsteinartisten mit Federn. Nur das wird auf teufel komm raus im Paragraphendschungel versteckt, damit der normale unkundige Bürger automatisch im nachteil ist und der "Staat" sich selber einfach einen Vorteil verschafft.

Dieter B. schrieb am 18.05.2014

In der obigen Urteilsbegründung, die ja "Im Namen des Volkes" ergangen ist (wer hat das Volk gefragt? Bei jeder unwichtigen Sache gibt es Umfragen die einen Meinungsdurchschnitt wiedergeben, warum bei diesem Thema nicht)lese ich nur Behauptungen heraus, keine wirkliche Begründung.

Und wenn gelten soll - Zitat:"insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht", dann müssen ja alle, die über das Internet ARD,ZDF und den öffentlichen Rundfunk empfangen können auch Beitrag zahlen.

Und zur Qualität des ÖRR hat am 15.01.2014, 14:53 Uhr, der Vorsitzende einer Landesmedienanstalt Zitat:

"sind die privaten TV-Sender in Deutschland längst ein unverzichtbarer Teil der Medienlandschaft. In einigen Bereichen würden sie dem Grundversorgungsauftrag sogar mittlerweile besser nachkommen als die öffentlich-rechtlichen Anbieter. Grund genug, dass starre Konzept der Gebührenfinanzierung zu überdenken?" damit doch klargestellt, dass die Grundversorgung nicht mehr allein durch den ÖRR erfolgt, womit die Finanzierung fraglich wird.

Grundlage einer Demokratie ist Gerechtigkeit. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen passen problemlos in eine Diktatur. Schon einmal haben sich Gerichte in Deutschland einer Diktatur verpflichtet - sind wir wieder auf diesem Weg?

Ich klage auch gegen diesen Beitrag, mal sehen wie es hier ausgeht.

Norman Bürger schrieb am 17.05.2014

Ich wäre nicht abgeneigt, die Idee weiter zu verfolgen, dass jeder Bürger, der gegen die Gebührenregelung ist, die Zahlung verweigert, sofern der "Rechtsweg" sich weiterhin von verfassungsmäßigen Recht entfernt zu halten scheint. Es mag zwar sein, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu zwingt, Bürger, die auf öffentlich - rechtliches Program verzichten, von der "Gebühr" zu befreien. Doch in jedem Fall der Gleichheitsgrundsatz. So zumindest sieht es die Verfassung vor, wenn der Begriff Gebühr hier Anwendung finden soll. Es wird ja die die Nutzung, sonder bereit die Möglichkeit der Nutzung "in Rechnung" gestellt, das, unter der Begründung, dass das öffentlich - rechtliche Program einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft leistet. An dieser Stelle bewegt mich die Frage: Wer beurteilt, dass das öffentlich - rechtliche Program besser als alle anderen ist und eine Förderung über Zwangsabgaben der Bürger zu erhalten hat. Gibt es denn vielleicht schon irgendwelche Urteile bzw. gerichtliche Entscheidungen über die Qualität des öffentlich - rechtlichen Programms hinsichtlich seines Gesellschaftsbeitrages, auf das sich man sich jetzt mit der Zwangsgebühr beziehen könnte?? - Ich glaube nicht!

Ich formuliere zur Zeit eine Klage gegen die Zwangsabgaben an die GEZ aus. Bitte, liebe Bürger, unterstützt mich auch bei meiner Petition ( in anderer Sache ): https://secure.avaaz.org/de/petition/Bundesgerichtshof_des_Weiteren_Kammergericht_Senator_fuer_Justiz_Gesetzesauslegungen_FUeR_MENSCHENRECHTE/share/

Wolfgang Schwille schrieb am 16.05.2014

Wie ich bereits an anderer Stelle ausgeführt habe, bin auch ich der Auffassung, dass die (ausschließliche) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag je Wohnung aus mehreren Gründen verfassungswidrig ist. Leider gibt es, wie die bisher hierzu ergangenen Urteile zeigen, genügend willfährige Richter, die im Fall der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Politik eine unheilvolle Allianz eingehen und die mit ihren fragwürdigen Entscheidungen den Fortbestand dieses ungerechten Finanzierungsmodells sichern helfen. Dazu ein Beispiel: Käme morgen jemand auf die Idee, zur ausschließlichen Finanzierung der kommunalen Müllabfuhr, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Pauschalisierung einen einheitlichen Beitrag pro Wohnung zu erheben, ganz gleich, ob in der Wohnung eine oder zehn Personen wohnen, die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung würde ein solches Ansinnen als absurd betrachten und jedes Verwaltungsgericht würde eine solche Regelung umgehend für rechtswidrig erklären. Warum nicht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten einen Informations-, Kultur- und Bildungsauftrag zu erfüllen haben, dem kann ich im Grundsatz folgen. Meines Erachtens nach lässt sich daraus jedoch nicht die Rechtfertigung oder gar die (vermeintliche) Verpflichtung ableiten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk über jede nur denkbare Übertragungsart bereitzustellen und zu verbreiten ist. Auch ist es nicht notwendig immer noch mehr Programme mit immer noch mehr fragwürdigen Inhalten auszustrahlen. Es würde doch auch eine Grundversorgung an Programmen mit anspruchsvollen Inhalten (die dem Informations-, Kultur- und Bildungsauftrag auch tatsächlich gerecht werden) genügen, und die dann auch nur auf dem ursprünglichen Übertragungsweg ausgestrahlt werden (Rundfunk). Die dann auf die Allgemeinheit umzulegenden Kosten wären mit Sicherheit geringer und würden eher akzeptiert. Für alle zusätzlichen Angebote und Dienste könnten - wie schon von vielen anderen Personen vorgeschlagen - kostenpflichtige Zugänge eingerichtet werden und bezahlen müsste dann eben auch nur derjenige, der diese Leistung in Anspruch nimmt.

Außerdem ist es doch üblich, dass Daten, Informationen und sonstige Inhalte im Internet grundsätzlich kostenfrei angeboten werden. Wer aber glaubt, seine im Internet bereitgestellten Inhalte kostenpflichtig anbieten zu müssen, hat - wie unzählige Beispiele zeigen - auch dort die Möglichkeit, mit vertretbarem und zumutbarem Aufwand einen kostenpflichtigen Zugang einzurichten.

Gerhard schrieb am 16.05.2014

ich zahle nicht - und wenn meine Existenz drauf geht - ich lass mich nicht zwingen etwas zu finanzieren was meinem gesamten Weltbild widerspricht.

Kris schrieb am 16.05.2014

Das bayrische Verfassungsgericht geht nur leider nicht auf den interessantesten Punkt ein, den aus mir unverständlichen Gründen auch Herr Geuer und das Unternehmen Rossman in ihren Klagen nicht erwähnen. Die neuen digitalen Geräte, deren Existenz der vorgeschobene Grund für das neue Rundfunkbeitragsgesetz sind, kann man verschlüsseln.

Der Gesetzgeber darf typisieren und pauschalisieren, so bekommen wir das bisher in jedem Urteil zu hören. Aber wenn es eine einfache Methode erlaubt (digitale Verschlüsselung), nur zahlenden Nutzern Zugang zu gestatten, warum wird dann nicht verschlüsselt? Der Gesetzgeber muss hier nicht pauschalisieren. Er tut es aber trotzdem und begründet es mit der technische Entwicklung. Warum greift man diese nachweisliche falsche Begründung nicht an?

Horst Schröder schrieb am 16.05.2014

Die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichts vernachlässig die Tatsache, daß die Sender weltweit senden, aber nur den deutschen Wohnungsinhaber belasten. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist jedenfalls nicht zu leugnen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Gerichts verletzt, weil die Sender die Möglichkeit der Verschlüsselung haben, wovon sie zu Lasten derjenigen keinen Gebrauch machen, die die Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehmen können oder wollen; oder sogar aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen ablehnen. Eine Typisierung ist aber nur zulässig, wenn der Gesetzgeber sonst keine Möglichkeit hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Beitrag zu erheben. Die Verschlüsselung ist den Sendern jedoch zumutbar, da auch Sender wie Sky davon Gebrauch machen. Der Rundfunkbeitrag ist daher verfassungswidrig.

GEZ-Nichtzahler schrieb am 15.05.2014

Bezug nehmend auf Vetternwirtschaft, war es vorauszusehen. Deutschland ist mittlerweile ein Land, zum abgewöhnen und wer kann, sollte schleunigst auswandern.

Freiwillig melde ich mich jedenfalls nicht bei dieser Mafia an. Denke, dass der Europäische Gerichtshof dem Spuk ein Ende bereiten wird.

chris michel schrieb am 15.05.2014

ich habs vernommen und ich finde es einfach nur schrecklich, diese zwangsgebühren und immer weiter steigende mieten und steuern ohne ende, es wird mit einer totalen verschuldung der bürger dieses staates enden

mein vorschlag gez gebühren ganz abschaffen, nur welche partei vertritt dies,alle die von staatsknete leben habens wiedermal gut und müssen sich keine sorgen machen, alle bürger, die sich mit wenig rente oder kleinen oder mini löhnen durchschlagen müssen die erwischt es voll ich finde das ungerecht und dieser staat ist ungerecht

GEZ-Nichtzahler schrieb am 15.05.2014

Ich werde - sobald es mir möglich ist - aus diesem GEZ-Staat auswandern.

Mir reichts!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung