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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2009
9 ZB 08.760 -

Schweinefleischanteile im „Geflügel-Wiener“ müssen ausdrücklich gekennzeichnet

Bei Würstchen mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ müssen auch auf darin enthaltene Schweinefleischanteile hingewiesen werden. Auch die Angabe „Nur 5 % Fett“ darf sich nicht nur einen Durchschnittswert beziehen, da sie eine Obergrenze suggeriert. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Ein Münchner Unternehmen, das Fleischwaren herstellt, hatte ein Produkt namens „Geflügel-Wiener mit 25 % Joghurt“ auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung war die Angabe „Nur 5 % Fett“ aufgedruckt. Bei einer Untersuchung der „Geflügel-Wiener“ durch die Lebensmittelbehörde wurden in dem Produkt Spuren von Schweinefleisch festgestellt. Außerdem ermittelte die Behörde einen tatsächlichen Fettgehalt von 7,6 %. Wegen fehlender bzw. irreführender Angaben auf der Verpackung erließ das Landratsamt Landsberg a. Lech einen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen. Das Unternehmen legte Einspruch ein und erhob gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, dass es nicht gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.

Schweinefleischanteil und Angabe das Fettanteils als Durchschnittswert darf nicht verschwiegen werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ Schweinefleischanteile nicht verschwiegen werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn der Schweinefleischanteil unter 0,5 % liegt und möglicherweise unbeabsichtigt durch Kreuzkontamination im Herstellungsprozess eingebracht wurde. Die Angabe „Nur 5 % Fett“ weise nicht einfach auf einen Durchschnittsfettgehalt hin, sondern suggeriere in werbender Absicht eine Obergrenze. Wenn diese nicht zuverlässig eingehalten werden könne, müsse der Hersteller die Aussage in dieser Form unterlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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Dokument-Nr.: 8444 Dokument-Nr. 8444

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