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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2013
8 ZB 12.725 und 8 ZB 12.784 -

Steganlage am Tegernsee darf gebaut werden

Befürchtung der Anwohner hinsichtlich Entwertung der Grundstücke steht bayerisches Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur entgegen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Errichtung des letzten (3.) Bauabschnitts der Steganlage am Tegernsee für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verneinte eine unzumutbare Lärmeinwirkung für die Anwohner und verwies darauf, dass den Befürchtungen der Anwohner hinsichtlich einer Entwertung ihrer Grundstücke durch den Bau der Steganlage das bayerische Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur entgegenstehe.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die geplante Steganlage im Tegernsee verläuft etwa parallel zum Ostufer und liegt zwischen 3 und 12 m von diesem entfernt. Sie ist Teil eines etwa 1,4 km langen Seeuferwegs.

Anwohner erwarten unzumutbare Beeinträchtigungen durch Fußgänger und Entwertung ihrer Grundstücke

Gegen die Erteilung der Genehmigung wandten sich Privateigentümer von Seeufergrundstücken, Geschäftsleute und eine Brauereifirma. Sie machten einen Verstoß gegen Bauvorschriften, unzumutbare Beeinträchtigungen durch einen vorbeiziehenden Fußgängerstrom und Entwertung ihrer Grundstücke geltend.

Wasserrechtliche Genehmigung muss keinen Schutz der Nachbarschaft vorsehen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die vom Landratsamt ausgesprochene wasserrechtliche Genehmigung bezwecke nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Materie nicht mehr den Schutz der Nachbarschaft. Da der Steg Teil eines öffentlichen Wegs werden solle, kämen auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für ihn nicht zur Anwendung.

Gericht verneint unzumutbare Beeinträchtigungen für Anwohner

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen verneint, weil die Richtwerte der für Straßen geltenden (Lärm-)Vorschriften weit unterschritten würden. Ein Abwehrrecht von Seeanliegern gegen Einblicke und Störungen von Fußgängern auf dem Steg bestehe nicht. Auch der Vorwurf der Entwertung ihrer Grundstücke führe die Kläger nicht zum Erfolg. Nach der Bayerischen Verfassung sei es Aufgabe der Gemeinden, der Allgemeinheit notfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts Zugänge zu Seen freizumachen. Außerdem stehe der Sichtweise der Kläger das bayerische Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 16109 Dokument-Nr. 16109

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