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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2010
7 ZB 10.235 -

Bayerischer VGH: Keine Befreiung vom Studienbeitrag bei „Patchwork-Familie“

Befreiungsvorschrift für Studienbeiträge auf Stiefeltern nicht anwendbar

Studierende aus kinderreichen Familien können nur dann auf Antrag von der Studienbeitragspflicht befreit werden, wenn die leiblichen Eltern Kindergeld für drei oder mehr Kinder beziehen. Kinder aus so genannten Patchwork-Familien können sich dagegen nicht auf diese Regelung berufen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz können Studierende aus kinderreichen Familien auf Antrag von der Studienbeitragspflicht unter anderem dann befreit werden, wenn ihre leiblichen Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld beziehen. Ferner kann die Hochschule in besonderen Härtefällen von der Studienbeitragspflicht befreien. Falls eine Befreiung nicht in Betracht kommt, sieht das bayerische Hochschulrecht Studienbeitragsdarlehen unter sozialverträglichen Bedingungen vor.

Student sieht in eigener finanzieller Situation des Studenten einen besonderen Härtefall

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Student bei der Universität Erlangen die Befreiung von Studienbeiträgen (500 Euro pro Semester). Seinen Antrag begründete er damit, dass seine mit dem Stiefvater wiederverheiratete Mutter zwar nur für ihn Kindergeld beziehe. Sein Stiefvater allerdings beziehe für seine drei leiblichen Kinder ebenfalls Kindergeld. Der gesetzliche Befreiungstatbestand müsse, um seinem sozialen Zweck gerecht zu werden, über seinen Wortlaut hinaus auch bei dieser Sachlage angewandt werden. Auch liege wegen der finanziellen Situation des Studenten ein besonderer Härtefall vor.

Befreiungstatbestände im Hochschulrecht sind grundsätzlich zurückhaltend zu interpretieren

Die Universität lehnte die Befreiung ab. Die Klage des Studenten blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Als Ausnahmen von der im Regelfall bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen, mit denen die Studierenden zu Mitfinanzierern der Hochschulen würden, seien die Befreiungstatbestände im Hochschulrecht grundsätzlich zurückhaltend zu interpretieren.

Kindergeldbezieher muss leiblicher Elternteil des Studierenden sein

Die Befreiungsmöglichkeit für Studierende aus kindereichen Familien setze voraus, dass es sich bei demjenigen, der das Kindergeld bezieht, um einen leiblichen Elternteil des Studierenden handele. Die Befreiungsvorschrift sei nicht anwendbar auf Stiefeltern, auch wenn sie für ihre leiblichen Kinder – hier also die Stiefgeschwister des Studierenden – Kindergeld bekämen. Ebenso wenig könne es darauf ankommen, dass der Stiefvater den Kläger tatsächlich unterhalte.

Student kann sozialverträgliches Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen

Darüber hinaus – so das Gericht - könne man einen besonderen Härtefall grundsätzlich nicht allein mit finanziellen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Studierende ein sozialverträgliches Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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