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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2012
- 7 CS 12.451 -
Entlassung von der Schule wegen Bedrohung eines Mitschülers mit einem Messer rechtmäßig
Bedrohung mit einer Klinge kann nicht als scherzhafte Handlung verstanden werden
Die Entlassung eines Schülers aus einer Schule, der er einen Mitschüler offen mit einem Messer bedroht hat, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jugendlicher einer Realschule in Waldkraiburg einen Mitschüler mit einem offenen Messer mit acht Zentimeter langer Klinge, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird, bedroht, um ihn von einer Sitzbank vor dem Klassenzimmer zu verdrängen. Die herbeigerufene Polizei stellte neben dem Messer auch noch fünf Schachteln
Mutter des Schülers wendet sich gegen Entlassung von der Schule
Die Mutter des Schülers wandte sich gegen die Entlassung ihres Sohnes von
Vorhalten eines Messers mit langer und feststehender Klinge kann nur als Bedrohung aufgefasst werden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Entlassung des Schülers durch die Lehrerkonferenz der Realschule Ende Dezember 2011 jedoch auch für rechtmäßig. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass bereits die Schutzbehauptung, bei der
Harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt
Bedrohungen mit Gefahren für Leib und Leben könnten an Schulen auch aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden. Daher sei auch von Anfang an eine harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Entlassung könne unter diesen Umständen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schüler für den Besuch einer anderen
Schule muss Handel mit Zigaretten nicht dulden
Auch könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 13840
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