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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2012
7 CS 12.451 -

Entlassung von der Schule wegen Bedrohung eines Mitschülers mit einem Messer rechtmäßig

Bedrohung mit einer Klinge kann nicht als scherzhafte Handlung verstanden werden

Die Entlassung eines Schülers aus einer Schule, der er einen Mitschüler offen mit einem Messer bedroht hat, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jugendlicher einer Realschule in Waldkraiburg einen Mitschüler mit einem offenen Messer mit acht Zentimeter langer Klinge, die beim Aufklappen automatisch festgestellt wird, bedroht, um ihn von einer Sitzbank vor dem Klassenzimmer zu verdrängen. Die herbeigerufene Polizei stellte neben dem Messer auch noch fünf Schachteln Zigaretten ohne Steuerbanderole sicher, die der Jugendliche in der Schule gewinnbringend verkaufen wollte.

Mutter des Schülers wendet sich gegen Entlassung von der Schule

Die Mutter des Schülers wandte sich gegen die Entlassung ihres Sohnes von Schule vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, nachdem ihr Rechtsschutzbegehren im Januar 2012 in erster Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erfolglos geblieben war.

Vorhalten eines Messers mit langer und feststehender Klinge kann nur als Bedrohung aufgefasst werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Entlassung des Schülers durch die Lehrerkonferenz der Realschule Ende Dezember 2011 jedoch auch für rechtmäßig. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass bereits die Schutzbehauptung, bei der Bedrohung des Mitschülers habe es sich nur um einen „Scherz“ gehandelt, haltlos sei. Das Vorhalten eines Messers mit einer langen und feststehenden Klinge könne vom Opfer nur als Bedrohung aufgefasst werden, was auch dem noch nicht strafmündigen Täter klar sein musste. Ein für den bedrohten Mitschüler nicht erkennbarer Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, ändere am Bedrohungsszenario nichts.

Harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt

Bedrohungen mit Gefahren für Leib und Leben könnten an Schulen auch aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden. Daher sei auch von Anfang an eine harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Entlassung könne unter diesen Umständen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schüler für den Besuch einer anderen Schule höhere Fahrtkosten habe und aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen werde, denn schließlich habe er die erhebliche Störung des Schulfriedens an seiner alten Schule sich selbst zu zuschreiben.

Schule muss Handel mit Zigaretten nicht dulden

Auch könne die Schule den Handel mit den von der Polizei sichergestellten Zigaretten, bei denen die fehlenden Steuerbanderolen auf eine illegale Einfuhr hindeuten, nicht dulden. Zu Recht sei dem entlassenen Schüler im Interesse seiner eigenen sozialen Entwicklung nachdrücklich klar zu machen, dass ein solches Verhalten, das schon in der Nähe krimineller Machenschaften stehe, nicht nur in der Schule nicht hingenommen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 13840 Dokument-Nr. 13840

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