wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.10.2008
5 BV 07.2162 -

Verlag kann keine Herausgabe von Adressdaten der Berufsgenossenschaft verlangen

Keine Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz möglich

Ein Verlagsunternehmen (Klägerin) kann von einer Berufsgenossenschaft (Beklagte) nicht Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherten natürlichen und juristischen Personen verlangen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Die Klägerin hatte den Zugang zu den Adressdaten von Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen, gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, Omnibusunternehmen und Entsorgungsunternehmen in elektronischer Form unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) beansprucht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof äußerte im Hinblick auf Sinn und Zweck des IFG Zweifel, ob die Weitergabe der begehrten Adressensammlung zu kommerziellen Zwecken unter den Informationsanspruch falle, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dies nahelege. Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken wollen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere aber jedenfalls an gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausschlussgründen: Zugang zu Namen und Anschriften von natürlichen Personen, die bei der Beklagten Mitglieder seien, unterlägen dem besonderen Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs I. Zudem wäre das Bekanntwerden der Informationen geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die beklagte Berufsgenossenschaft als Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre zu den Sozialversicherungen. Deshalb seien sämtliche Mitgliederdaten, auch die von juristischen Personen, geschützt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der genannten Daten Geschäftsgeheimnisse der pflichtversicherten Unternehmen berühre.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Klägerin die begehrten Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten auch nicht nach dem IWG verlangen, da dieses Gesetz nicht für Informationen gelte, an denen wie in diesem Fall kein Zugangsrecht bestehe. Aufgrund der vorrangig verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin lasse sich ein Anspruch auf Übermittlung der Adressdaten auch nicht auf andere gesetzliche Grundlagen stützen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.11.2008

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6934 Dokument-Nr. 6934

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6934

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?