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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021
- 4 ZB 20.1217 -
Steuerfreiheit von Herdenschutzhunden setzt Haltung und Einsetzung zu Betriebszwecken sowie Wirtschaftlichkeit der Haltung voraus
Keine Notwendigkeit der Bewachung von auf eingezäunten Weiden befindlichen Herden
Regelt eine Hundesteuersatzung, dass Herdenschutzhunde steuerfrei sind, wenn sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, setzt dies die Haltung und Einsetzung der Hunde ausschließlich zum Betriebszweck sowie die Wirtschaftlichkeit der Haltung voraus. Die Steuerfreiheit wegen Notwendigkeit der Bewachung einer Herde greift nicht, wenn sich die Herde auf einer eingezäunten Weide befindet. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Betreiber eines landwirtschaftlichen Viehbetriebs in Bayern für zwei neu angeschaffte Pyrenäenberghunde die
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach dienen die Hunde weder Erwerbszwecken noch handle es sich um Hunde, die zur Bewachung von Herden zwingend notwendig seien. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Rechtsmittel ein.
Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Steuerbefreiung der Hunde
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe eine Pflicht zur Zahlung der
Keine Steuerbefreiung wegen Notwendigkeit der Bewachung
Eine Steuerbefreiung liege zum einen vor, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Hunde zur Bewachung von Herden notwendig sind. Die sei hier nicht der Fall. Denn die Herde der Kläger werde auf einer eingezäunten Weide gehalten. Die Bewachung durch Hunde möge in diesem Fall nützlich sein. Die bloße Nützlichkeit rechtfertige aber keine Steuerbefreiung.
Keine Steuerfreiheit aufgrund Haltung der Hunde zu Erwerbszwecken
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 08.04.2020
[Aktenzeichen: Au 2 K 19.1058]
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Dokument-Nr. 30015
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