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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2009
4 CE 09.2403 -

Kein Sachlichkeitsgebot: Gemeinde darf für Ratsbegehren werben

Gemeinde ist bei Ratsbegehren nicht an das Sachlichkeitsgebot der Gemeindeordnung gebunden

Eine Gemeinde darf für ihr mit dem Bürgerbegehren konkurrierendes Ratsbegehren genauso werben wie die privaten Initiatoren des Bürgerbegehrens. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

In einer oberfränkischen Gemeinde sollte ein Bürgerentscheid über ein Bürgerbegehren ("Gegen den Solarpark") und ein damit konkurrierendes Ratsbegehren ("Für den Solarpark") durchgeführt werden. Einige Tage vor der Abstimmung ließ die Gemeinde eine Informationsschrift an alle Haushalte verteilen, in der die für das Ratsbegehren sprechenden Argumente dargestellt wurden.

Richter: Gemeinde darf werben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinde für ihr mit dem Bürgerbegehren konkurrierendes Ratsbegehren genauso werben darf wie die privaten Initiatoren des Bürgerbegehrens. Die Gemeinde ist in diesem Fall nicht an das Sachlichkeitsgebot des Art. 18a Abs. 15 Gemeindeordnung gebunden. Das Sachlichkeitsgebot gilt für die Gemeinde nur bei einem Bürgerentscheid über ein Bürgerbegehren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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